Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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8 46. 
Für jede Compagnie oder Schwadron ist ein zusammenhängendes Quartierrevier zu be- 
stimmen. Unverheirathete Soldaten dürfen nicht mit beweibten zusammen in einer Stube 
oder Kammer einquartiert werden. 
2c. c. 
§ 49. 
Die Ställe, in welchen mit ansteckenden Krankheiten behaftete Militärpferde gestanden 
haben, werden auf Kosten der Militärverwaltung renovirt und, soweit nöthig, neu eingerichtet. 
850. 
Womöglich sollen Dienstpferde in denselben Häusern untergebracht werden, in welchen 
die dazu gehörende Mannschaft einquartiert ist. 
Zweites Capitel. 
Von dem Unterkammen des Militärs in den Standauartieren. 
851. 
Wenn und insoweit die in den Standquartieren sich befindenden Truppenabtheilungen 
nicht in, der Militärverwaltung gehörenden Casernen, oder in Quartieren, welche durch die 
Militärverwaltungsbehörden ermiethet worden, untergebracht werden können, so hat nach § 2 
das Kriegsministerium die Unterbringung dieser Truppenabtheilungen den Ortsobrigkeiten und 
Communen aufzugeben und zu überlassen. 
8 52. 
In den in Vorstehendem bezeichneten Casernen werden sämmtliche Quartiergebührnisse 
und Bedürfnisse ohne Zuthun der Ortsobrigkeiten für unmittelbare Rechnung der Kriegscasse 
verschafft und unterhalten. 
853. 
Ziehen Garnisonstädte es vor, statt der Einzelverquartierung vorhandene Gebäude zu 
Casernen einzurichten oder Casernen zu bauen, so haben sie die Einrichtungs- resp. Baupläne 
zur Prüfung an das Kriegsministerium einzureichen. 
Im Bestätigungsfalle treten die Stadtcommunen ganz in die Verhältnisse der Quartier 
wirthe bei der gewöhnlichen Eingquartierung. 
Sie beziehen, sofern und soweit darüber nicht durch Contracte, bei denen es solchenfalls 
bewendet, etwas Anderes bestimmt worden ist, oder künftig bestimmt werden wird, das ge- 
sammte Servisgebührniß nach den hierüber bestehenden Bestimmungen für die in den Caser-
	        
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