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8 46.
Für jede Compagnie oder Schwadron ist ein zusammenhängendes Quartierrevier zu be-
stimmen. Unverheirathete Soldaten dürfen nicht mit beweibten zusammen in einer Stube
oder Kammer einquartiert werden.
2c. c.
§ 49.
Die Ställe, in welchen mit ansteckenden Krankheiten behaftete Militärpferde gestanden
haben, werden auf Kosten der Militärverwaltung renovirt und, soweit nöthig, neu eingerichtet.
850.
Womöglich sollen Dienstpferde in denselben Häusern untergebracht werden, in welchen
die dazu gehörende Mannschaft einquartiert ist.
Zweites Capitel.
Von dem Unterkammen des Militärs in den Standauartieren.
851.
Wenn und insoweit die in den Standquartieren sich befindenden Truppenabtheilungen
nicht in, der Militärverwaltung gehörenden Casernen, oder in Quartieren, welche durch die
Militärverwaltungsbehörden ermiethet worden, untergebracht werden können, so hat nach § 2
das Kriegsministerium die Unterbringung dieser Truppenabtheilungen den Ortsobrigkeiten und
Communen aufzugeben und zu überlassen.
8 52.
In den in Vorstehendem bezeichneten Casernen werden sämmtliche Quartiergebührnisse
und Bedürfnisse ohne Zuthun der Ortsobrigkeiten für unmittelbare Rechnung der Kriegscasse
verschafft und unterhalten.
853.
Ziehen Garnisonstädte es vor, statt der Einzelverquartierung vorhandene Gebäude zu
Casernen einzurichten oder Casernen zu bauen, so haben sie die Einrichtungs- resp. Baupläne
zur Prüfung an das Kriegsministerium einzureichen.
Im Bestätigungsfalle treten die Stadtcommunen ganz in die Verhältnisse der Quartier
wirthe bei der gewöhnlichen Eingquartierung.
Sie beziehen, sofern und soweit darüber nicht durch Contracte, bei denen es solchenfalls
bewendet, etwas Anderes bestimmt worden ist, oder künftig bestimmt werden wird, das ge-
sammte Servisgebührniß nach den hierüber bestehenden Bestimmungen für die in den Caser-