Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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E. 
Von den Leistungen an Mannschaftêdiensten. 
* 112. 
Diese bestehen in 
Botendiensten 
und 
Wachtdiensten. 
113. 
Diejenigen Orte, welche Einguartierung erhalten, haben am Tage des Einrückens Boten 
zur Einholung der Truppen bis zu demjenigen Punkte entgegen zu senden, wo die Truppen 
auf dem Marsche sich in die Quartiere vertheilen. 
114. 
Ferner sind auf Verlangen Boten zur Führung der Mannschaften bei Märschen ganzer 
Truppenabtheilungen, Commandos, oder einzelner Commandirten zu stellen, wenn die Wege 
mit Wegweisern nicht bezeichnet sind, oder wenn es dunkel oder Schneewetter ist und wenn 
überhaupt eine Irrung im Wege leicht eintreten kann. 
Commandos und commandirte einzelne Offiziere und andere Militärpersonen haben sich 
hierbei durch ihre Marschroute gegen die Ortsbehörden zu legitimiren. 
Die Boten müssen der Gegend und des Weges völlig kundig sein und haben den Boten- 
dienst, wenn es nöthig ist, bis zu einer Entfernung von drei Meilen zu verrichten. 
Bei größeren Entfernungen soll Ablösung stattfinden. 
115. 
Botengänge zu Versendung von Dienstschriften finden auf Märschen und in Cantonne- 
ments, jedoch in der Regel nur dann statt, wenn diese Schriften die Correspondenz der Mi- 
litär= und Civilbehörden betreffen. 
Nach angestrengten Märschen aber, oder, wenn die Kräfte der Soldaten für den folgen- 
den Tag geschont werden müssen, können auch Botendienste zu Beförderung der Correspondenz 
der Militärbehörden unter sich in Anspruch genommen werden. 
Die Ouartierorte haben auf Verlangen der Truppencommandanten hierzu zuverlässige 
Personen in der Maße zu stellen, daß die Ablösung in Stationen von höchstens drei 
Meilen erfolgt. Bei eintretender Nothwendigkeit einer solchen Ablösung sind die Boten, zum 
Behufe der weiteren sicheren Beförderung der Schriften, im Ablösungsorte mit der nöthigen 
Legitimation zu versehen.
	        
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