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4) Im §. 13 „Postpacketadresse“ erhält Abs. III folgenden Wortlaut:
III. Eine Vereinigung von gewöhnlichen Packeten mit Einschreibpacketen oder
Packeten mit Werthangabe sowie von Einschreibpacketen mit Packeten mit Werth-
angabe zu einer Postpacketadresse ist nicht zulässig.
5) Im §. 42 „An wen die Bestellung geschehen muß" sind in der vierten und
fünften Zeile des Abs. VII die Worte „oder seines Bevollmächtigten“ zu
streichen.
Vorstehende Aenderungen treten mit dem I. Mai d. Is. in Kraft.
Stuttgart, den 21. April 1901.
v. Soden.
Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Einfuhr von Untz- und Zuchtvieh aus Vorarlberg. Vom 22. April 1901.
Nachdem die Maul= und Klauenseuche in Vorarlberg nahezu erloschen ist, wird
unter Aufhebung der Ministerialverfügung vom 26. Oktober 1900 (Reg. Blatt S. 778)
die Einfuhr von Nutz= und Zuchtvieh aus Vorarlberg in die Oberamtsbezirke Leutkirch,
Navensburg, Tettnang, Waldsee und Wangen unter den Bedingungen der Ministerial-
verfügung vom 20. März 1893 (Reg. Blatt S. 42) wieder gestattet.
Stuttgart, den 22. April 1901.
Pischek.
Bekanntmachung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens,
betreffend die Bezeichuung der Kunstschule in Stuttgart. Vom 23. April 1901.
Seine Königliche Majestät haben vermöge Allerhöchster Entschließung vom
23. April d. Is. gnädigst zu verfügen geruht, daß die Kunstschule in Stuttgart künftig
die Benennung
„Königliche Akademie der bildenden Künste“
zu führen hat.
Stuttgart, den 23. April 1901.
Weizsäcker.
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