Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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Bezüglich der Frist zu Erhebung von Einsprüchen gegen die Wahllisten wird auf die 
Bestimmung im 8 26 des Gesetzes, die Wahlen für den Landtag betreffend, vom 3. December 
1868, verwiesen. 
Dresden, am 30. April 1869. 
Minifterium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
. 37. Bekanntmachung, 
die Eheschließungen Oesterreichischer Unterthanen in hiesigen Landen betreffend; 
vom 20. April 1869. 
N% einer Mittheilung der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Regierung findet gegen- 
wärtig nur noch in einigen wenigen Ländern der Oesterreichisch -Ungarischen Monarchie, und 
zwar in Salzburg, Tprol, Voralberg und Krain die Ertheilung politischer Eheconsense 
statt. In allen übrigen Kronländern diesseits der Leitha, als Oesterreich, Steiermark, 
Böhmen, Mähren und Schlesien, sodann im Küstenlande und in Kärnthben ist 
diese Beschränkung der Eheschließung durch Gesetz aufgehoben. In Galizien und der Bu- 
kowing besteht der politische Eheconsens ebenfalls weder gesetzlich noch factisch mehr zu Recht 
und in Dalmatien hat eine die Freiheit der Eheschließung aus polizeilichen Gründen be- 
schränkende Einrichtung nie bestanden. Endlich ist auch in Ungarn und Siebenbürgen 
die Einholung politischer Eheconsense nicht erforderlich. 
Demzufolge kommen in Bezug auf die Eheschließungen Oesterreichischer Unterthanen in 
biesigen Landen, mit Ausnahme der Angehörigen der Länder Salzburg, Tyrol, Voral- 
berg und Krain, die Vorschristen der Verordnung, die von Ausländern in Sachsen zu 
schließenden Ehen betreffend, vom 5. Februar 1852 (Seite 18 des Gesetz“ und Verord 
nungsblattes vom Jahre 1852) von jetzt an in Wegfall. Dagegen wird von dergleichen 
Personen im Zweifelsfalle der Nachweis ihrer betreffenden Staatsangehörigkeit sowie der nach 
der Gesetzgebung ihres Heimathstaats zu beurtheilenden persönlichen Fähigkeit zur Ehe 
schließung zu erfordern sein. 
Zur Nachachtung für Alle, die es angeht, wird dieß hiermit bekannt gemacht. 
Dresden, den 20. April 1869. 
Die Ministerien des Cultus und öffentlichen Unterrichts 
und des Innern. 
Frhr. v. Falkenstein. v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg. 
Forwerg. 
  
  
Letzte Absendung: am 12. Mai 1869.
	        
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