Gesetz-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
9. Stück vom Jahre 1869.
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40. Verordnung,
die Umrechnung der in Sachsen geltenden Maaße und Gewichte in die nach der
Maaß= und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868
künftig zu gebrauchenden Maaße und Gewichte betreffend;
vom 7. Mai 1869.
Nech Art. 21 der Maaß= und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom
1 7. August 1868 (Seite 473 fg. des Bundesgesetzblattes vom Jahre 1868) sind von den
Landesregierungen die Verhältnißzahlen festzustellen, nach denen die Umrechnung der bisherigen
Landes-Maaße und Gewichte in die neuen zu erfolgen hat.
Auf Grund dieser Bestimmung und nachdem das Gesetz, die Einführung eines allgemeinen
Landesgewichts und einige Bestimmungen über das Maaß= und Gewichtswesen im Allgemeinen
betreffend, vom 12. März 1858 98 1 und 8 (Seite 49 fg. des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1858) bereits das Verhältniß des Sächsischen Fußes zum Meter und des
Zollpfundes zum Grammgewicht normirt hat, ist nunmehr weiter das Verhältniß aller anderen
in Sachsen gegenwärtig geltenden Maaße und Gewichte zu den durch das Bundesgesetz ein-
geführten berechnet worden. Die hierbei ermittelten Normalzahlen werden daher in den Bei-
sugen andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, und haben dieselben nicht nur vom 1. Januar
1872 ab, mit welchem Tage das Bundesgesetz nach Art. 21 desselben in Kraft tritt, sondern
auch schon früher, sobald nach Art. 22 dieses Gesetzes das neue Maaß und Gewicht freiwillig
angewendet wird, bei der Umrechnung der alten in die neuen gesetzlichen Maaße und Gewichte
zum Anhalte zu dienen.
Dresden, am 7. Mai 1869.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
169. 24
Fromm.