Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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an das katholisch-geistliche Consistorium unmittelbar, die Mitglieder in der Oberlausitz an das 
domstiftliche Consistorinm zu Bautzen mittels Lieferscheins einzusenden. 
§ 13. Bei den im Laufe des Halbjahrs vorkommenden Veränderungen des Amtsein= Fortsetzung. 
kommens und kei Einweisung von Lehrern in neuerrichtete Stellen hat die entsprechende 
Leistung des Jahresbeitrags allemal von dem ersten Tage desjenigen Monats einzutreten, 
wo die Veränderung des Amtseinkommens und beziehendlich die Einweisung stattgefunden. 
& 14. Lehrer, welche ein öffentliches Lehramt niedergelegt, oder wegen eigenen Ver= Fortsetzung. 
schuldens ohne Pension entlassen worden sind, haben bei ihrer Wiederanstellung in einem 
ständigen Schulamte die Eintrittsgelder zur katholischen Pensionscasse nochmals zu entrichten, 
wogegen von einem emeritirten Lehrer, welcher in ein ständiges Schulamt wieder eintritt, 
nur die Befördeungsgelder zu zahlen sind, wenn und nach dem Betrage, um welchen das 
Einkommen der neuen Schulstelle das Einkommen der von ihm früher bekleideten übersteigt. 
Bei Berechnung der Beförderungsgelder ist nicht das mit 25 Thlr. — — abgerundete, 
sondern das volle Einkommen der Stelle, welche der Lehrer verläßt, und der Stelle, in welche 
er eintritt, zu vergleichen. 
§15. Die im § 11 des Gesetzes vom 26. Mai 1868 geordnete Abgabe von den Fortsetzung. 
durch Emeritirung erledigten Schulstellen ist von den Schulcassenverwaltungen aus der Schul- 
casse zu bezahlen und in vierteljährlichen Raten unmittelbar an die Pensionscasse, beziehendlich 
an das Domstiftliche Consistorium zu Bautzen abzuliefern. Insoweit die Schulcasse nicht 
selbst zur Uebertragung derselben verpflichtet ist, bringt sie den verlagsweise bestrittenen Betrag 
dem Lehrer auf den ihm zukommenden Gehalt in monatlichen Raten in Anrechnung. 
16. Die Auszahlung der Pensionen aus der katholischen Pensionscasse erfolgt viertel= Auszahlung 
ährlich in den Monaten März, Juni, September und December, zugleich mit den Zuschlägen der Pensionen. 
aus der Staatscasse, an die Pensionäre in den Erblanden an Cassenstelle des katholisch-geist- 
lichen Consistoriums in Dresden, an die Pensionäre in der Oberlausitz an Cassenstelle des 
Domstiftlichen Consistoriums zu Bautzen. Auf Ansuchen mit Einsendung der Quittungen 
werden aber die Pensionen auswärtigen Empfängern durch die Post zugesendet werden. 
& 17. Vorstehende Statuten sollen vom 1. Juli 1868 an in Anwendung kommen. Termin der 
Ausfü 
Dresden, am 25. Mai 1869. usführung 
Katholisch-geistliches Consistorium im Königreiche Sachsen. 
Müller. 
Friedrich Poland, 
Consistorialrath.
	        
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