98
steuerungsrechte der Gemeinden (Reg. Blatt S. 237), des Gesetzes vom 25. März 1887,
betreffend die Forterhebung von örtlichen Verbrauchsabgaben durch die Gemeinden (Reg.-
Blatt S. 85), sowie der Art. 19 bis 21, 23, 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1 des Gesetzes
vom 23. Juli 1877 über Besteuerungsrechte der Amtskörperschaften und Gemeinden
(Reg. Blatt S. 198) und des Art. II des Gesetzes vom 8. März 1881, betreffend die
Abänderung des vorerwähnten Gesetzes (Reg. Blatt S. 19), verordnen und verfügen Wir
nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt:
.. 1.
Den zur Gemeinde Herrlingen gehörigen Theilgemeinden Herrlingen und Weidach
wird die Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe von Bier mit fünfundsechzig Pfennig
für einhundert Liter bis zum 31. März 1905 gestattet.
S. 2.
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes
vom 23. Juli 1877 von dem in den Theilgemeinden Herrlingen und Weidach zur Bier-
erzeugung verwendeten Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von dem Doppel-
zentner ungeschrotenen Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark
fünfzig Pfennig festgesetzt.
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser
Verordnung beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 2. Mai 1901.
Wilhelm.
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen.
Bekauntmachung des Junstizministeriums,
betreffend die Ernennung von Mitgliedern des musikalischen Sachverständigenvereins für
Württemberg, Baden und Hessen. Vom 27. April 1901.
Seine Königliche Majestät haben am 26. April ds. Is. allergnädigst geruht,
den Hofkapellmeister a. D. Abert in Stuttgart seinem Ansuchen gemäß der Funk-