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2. Es bewendet auch ferner bei der von den Obrigkeiten in der bisherigen Maße
zu controlirenden Vorschrift, daß jeder in Sachsen wohnende Inde einen bestimmten erblichen
Familiennamen und einen im bürgerlichen Leben und bei Rechtsgeschäften aller Art unab-
änderlich beizubehaltenden bürgerlichen Vornamen zu führen hat.
Dresden, den 12. August 1869.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Mutze.
. 65. Bekanntmachung,
die Versammlung der Stände des Königreichs Sachsen zum nächsten ordentlichen
Landtage betreffend;
vom 19. August 1869.
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Se. Majestät der König haben beschlossen, die getreuen Stände des Königreichs Sachsen
zu einem in Gemäßheit von § 115 der Verfassungsurkunde abzuhaltenden ordentlichen Land-
tage auf den
27. September dieses Jahres
in die Residenzstadt Dresden einberufen zu lassen.
Allerhöchstem Befehle gemäß wird Solches und daß an die Mitglieder beider ständischen
Kammern noch besondere Missiven deshalb aus dem Ministerium des Innern ergehen werden,
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, den 19. Angust 1869.
Gesammtministerium.
Frhr. v. Falkenstein. v. Nostitz-Wallwitz.
Roßberg.
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Letzte Absendung: am 25. August 1869.