Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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&# 2. Es bewendet auch ferner bei der von den Obrigkeiten in der bisherigen Maße 
zu controlirenden Vorschrift, daß jeder in Sachsen wohnende Inde einen bestimmten erblichen 
Familiennamen und einen im bürgerlichen Leben und bei Rechtsgeschäften aller Art unab- 
änderlich beizubehaltenden bürgerlichen Vornamen zu führen hat. 
Dresden, den 12. August 1869. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Mutze. 
  
. 65. Bekanntmachung, 
die Versammlung der Stände des Königreichs Sachsen zum nächsten ordentlichen 
Landtage betreffend; 
vom 19. August 1869. 
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Se. Majestät der König haben beschlossen, die getreuen Stände des Königreichs Sachsen 
zu einem in Gemäßheit von § 115 der Verfassungsurkunde abzuhaltenden ordentlichen Land- 
tage auf den 
27. September dieses Jahres 
in die Residenzstadt Dresden einberufen zu lassen. 
Allerhöchstem Befehle gemäß wird Solches und daß an die Mitglieder beider ständischen 
Kammern noch besondere Missiven deshalb aus dem Ministerium des Innern ergehen werden, 
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 19. Angust 1869. 
Gesammtministerium. 
Frhr. v. Falkenstein. v. Nostitz-Wallwitz. 
Roßberg. 
– —ffl — 
Letzte Absendung: am 25. August 1869. 
 
	        
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