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Gesch-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
14. Stück vom Jahre 1869.
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AMÆ 66. Verordnung,
die Ausführung des Gesetzes über die Besteuerung des Zuckers vom 26. Juni
1869 betreffend;
vom 21. August 1869.
Zur Ausführung des Gesetzes vom 26. Juni 1869, die Besteuerung des Zuckers be-
treffend (Seite 282 fg. des Bundes-Gesetzblattes vom Jahre 1869), werden hierdurch fol-
gende Bestimmungen getroffen:
1.
Rohzucker, für welchen der Zollsatz von 5 Thlrn. für den Centner durch Zusätze zur
Angabe der Waarengattung, wie „Nr. 19 oder darüber“ oder auch „über Nr. 19,“ sowie auch
bei geringerer Güte, durch besonderen Antrag in der Eingangs-Declaration ausdrücklich an-
geboten wird, darf über alle Zollstellen, nach Maßgabe der denselben allgemein beigelegten
Hebebefugniß, eingeführt werden.
Wird aber für Rohzucker die Zulassung zu dem niederen Zollsatze von 4 Thlrn. für
den Centner beansprucht, so darf seine Einfuhr bis auf weitere Bestimmung nur über die
nachstehend bezeichneten, öffentlich bekannt zu machenden Aemter, bei welchen Muster nieder-
gelegt worden sind, erfolgen:
A. Preußen.
Haupt-Steueramt Königsberg,
Haupt-Zollamt Danzig,
Haupt-Steueramt Stettin,
Haupt-Zollamt Stralsund,
Haupt--Steueramt Breslau,
Magdeburg,
für ausländische Gegenstände Berlin,
Potsdam,
1869. 39
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