Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

— 246 — 
□ 
Gestimmungen 
über 
die Controle, unter welcher Melasse zur Branntweinbereitung zollfrei zuzulassen ist. 
  
1. Wer Melasse zur Branntweinbereitung zollfrei einführen will, hat, unter Angabe der 
zu beziehenden Menge, bei der Zolldirectiv-Behörde die Ertheilung eines Erlaubniß- 
scheins zu beantragen. Der Erlaubnißschein wird für die Dauer eines Kalender- 
jahres ausgestellt. 
2. Die gollfreie Ablassung der zur Branntweinbereitung eingehenden Melasse erfolgt 
nach vorheriger Denaturirung Seitens des Abfertigungsamts durch einen Zusatz von 
1 und 1 Procent Englischer Schwefelsäure, welche mit der drei= bis vierfachen Menge 
von Wasser verdünnt worden ist. 
Die zur Denaturirung erforderliche Schwefelsäure haben die Bethbeiligten zu 
liefern. 
3. Die Abfertigung kann bei dem Grenzzollamte oder bei einem Amte im Innern statt- 
finden, wohin auf den Antrag der Betheiligten die Melasse im Ansageverfahren oder 
mit Begleitschein I abzulassen ist. 
4. Der ertheilte Erlaubnißschein ist dem Abfertigungsamte vorzulegen. Dasselbe hat 
die abgefertigte Menge auf dem Erlaubnißscheine zu vermerken. 
5. Der Zollverwaltung bleibt vorbehalten, von der wirklichen Verwendung der Melasse 
zur Branntweinbereitung auch in anderer Weise, namentlich durch specielle Ueber- 
wachung des Brennereibetriebs, Ueberzeugung zu nehmen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.