8 · ?
* — —
18
8. C 15 des Gesetzes.) Die Aussicht über die Hausapotheken von Thierärzten liegt
a) in Ansehung der Bezirksthierärzte dem Landesthierarzte,
b) im Uebrigen aber den Bezirksthierärzten, und zwar einem jeden innerhalb seines Be-
zirks, ob und begreift das Recht und die Obliegenheit in sich, Revisionen vorzunehmen,
die zur Abstellung wahrgenommener Mängel nöthigen Anordnungen zu treffen, und
vorkommende Contraventionen der Obrigkeit zur Bestrafung anzuzeigen.
9. 16 des Gesetzes). Die Höhe des Arztlohnes für Bemühungen und Hilfeleist-
ungen, sowie der Vergütung für verabreichte Medicamente, bleibt in jedem einzelnen Falle
zunächst dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Uebereinkommen der Betheiligten überlassen;
es ist jedoch jeder Thierarzt verpflichtet, auf Verlangen über den Betrag seiner Forderung für
verabreichte Medicamente eine specielle Liquidation vorzulegen.
Ein Anspruch auf Vergütung der Medicamente steht ihm nur insoweit zu, als er die
Verwendung aus seinem Tagebuche (siehe oben Punkt 7 a) nachzuweisen im Stande ist.
In streitigen Fällen haben die im Verordnungswege erlassenen, beziehendlich weiter noch
zu erlassenden Taxen die entscheidende Norm abzugeben.
Die solchenfalls nach denselben vorzunehmende Prüfung und Feststellung der betreffenden
Liquidationen liegt zunächst den Bezirksthierärzten und, soviel deren eigene Forderungen anlangt,
dem Landesthierarzte, in oberer Instanz aber der Commission für das Veterinärwesen ob.
10. (§& 17, alin. 2 des Gesetzes.) Zur Verrichtung von thierärztlichen Geschäften in
Polizei= und Justizsachen sind die nach Punkt 4 und 5 befähigten Thierärzte nach Maßgabe
der der Verordnung vom 2. November 1837 beigefügten Eidesformel sub B (Seite 101
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1837) von der Obrigkeit ihres Wohnortes
eidlich in Pflicht zu nehmen.
11. 18, alin. 1 des Gesetzes.) Zuwiderhandlungen gegen polizeiliche Vorschriften,
deren sich Personen, die sich mit Thierheilkunde beschäftigen, hierbei schuldig machen, ziehen,
insoweit nicht besondere Strafen darauf gesetzt sind, je nach der mehreren oder minderen Er-
heblichkeit der Verschuldung Geldbußen bis zu Zwanzig Thalern oder Gefängniß bis zu Vier
Wochen nach sich.
12. (7 19, alin. 1 des Gesetzes.) Die Behörden erster Instanz haben bei polizeilichen
Untersuchungen gegen Personen, die sich mit Ausübung der Thierheilkunde beschäftigen, den
betreffenden Bezirksthierarzt und, wenn gegen einen Bezirksthierarzt zu verfahren ist, den
Landesthierarzt als Sachverständigen zuzuziehen.
13. (§ 23, alin. 2 des Gesetzes.) Personen, welche nicht approbirte Thierärzte (efr.
oben Nr. 1 des Abschnitts zu A, II, 1) sind, dürfen sich der Behandlung von Seuchen und
ansteckenden Krankheiten der Pferde, Esel, des Rindviehes, der Schafe, Ziegen und Schweine
nur unter der speciellen Leitung und Aufsicht eines approbirten Thierarztes unterziehen. Sie
sind verpflichtet, sobald ihnen in ihrer Praxis derartige Krankheiten und Krankheitsfälle vor-