Gesetz und Verordnungsblalf
für das Königreich Sachsen.
19. Stück vom Jahre 1869.
8S0. Verordnung,
das Ausschreiben der katholischen Kirchenanlage betreffend;
vom 23. September 1869.
Zu Deckung des Bedarfs für die römisch-katholischen Kirchen zu Dresden (mit Neustadt,
Friedrichstadt, Freiberg und Meißen), zu Leipzig, Chemnitz, Zwickau und Hubertusburg ist
auch in dem laufenden Jahre eine Anlage zu machen. Es ist dieselbe von den in gedachte
Kirchen Eingepfarrten nach den durch die Verordnung vom 12. October 1841 88 7, 8,10
und 11 (Seite 2 32 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1841) bestimmten
Sätzen, von denen jedoch die im 6 7 unter b, c und d bestimmten Sätze auch für dießmal
auf drei Viertheile, mithin auf resp. L, 1 und ### des von den betreffenden Parochianen zu
entrichtenden Gewerbe= und Personalsteuersatzes herabgesetzt werden, zu bezahlen.
Jeder Beitragspflichtige hat den auf ihn fallenden Beitrag bis zum
15. November dieses Jahres
an die § 18 genannte Recepturbehörde unerinnert abzuführen.
Das Ausschreiben einer Schulanlage bleibt auch für das Jahr 1869 ausgesetzt.
Dresden, am 23. September 1 869.
Ministerium des Cultus und oöffentlichen Unterrichts.
Frhr. v. Falkenstein.
Fiedler.
1869.
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