Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

  
Gesetz und Verordnungsblalf 
für das Königreich Sachsen. 
19. Stück vom Jahre 1869. 
8S0. Verordnung, 
das Ausschreiben der katholischen Kirchenanlage betreffend; 
vom 23. September 1869. 
  
  
  
Zu Deckung des Bedarfs für die römisch-katholischen Kirchen zu Dresden (mit Neustadt, 
Friedrichstadt, Freiberg und Meißen), zu Leipzig, Chemnitz, Zwickau und Hubertusburg ist 
auch in dem laufenden Jahre eine Anlage zu machen. Es ist dieselbe von den in gedachte 
Kirchen Eingepfarrten nach den durch die Verordnung vom 12. October 1841 88 7, 8,10 
und 11 (Seite 2 32 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1841) bestimmten 
Sätzen, von denen jedoch die im 6 7 unter b, c und d bestimmten Sätze auch für dießmal 
auf drei Viertheile, mithin auf resp. L, 1 und ### des von den betreffenden Parochianen zu 
entrichtenden Gewerbe= und Personalsteuersatzes herabgesetzt werden, zu bezahlen. 
Jeder Beitragspflichtige hat den auf ihn fallenden Beitrag bis zum 
15. November dieses Jahres 
an die § 18 genannte Recepturbehörde unerinnert abzuführen. 
Das Ausschreiben einer Schulanlage bleibt auch für das Jahr 1869 ausgesetzt. 
Dresden, am 23. September 1 869. 
Ministerium des Cultus und oöffentlichen Unterrichts. 
Frhr. v. Falkenstein. 
Fiedler. 
1869. 
49
	        
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