Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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Gesch-und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
20. Stück vom Jahre 1869. 
— ' — — 
& 82. Verordnung, 
die Anwendbarkeit einer Bestimmung des Gesetzes über Zusammenlegung der 
Grundstücke vom 23. Juli 1861 auf Grundstücksvertauschungen betreffend; 
vom 28. September 1869. 
  
  
  
  
Mit Allerhöchster Genehmigung wird auf Grund der in der ständischen Schrift vom 21. 
März 1868 ertheilten Ermächtigung hiermit verordnet, 
daß die im § 11 des Gesetzes über Zusammenlegung der Grundstücke vom 23. Juli 
1861 (Seite 120 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1861) ent- 
haltene Vorschrift auch auf solche Fälle von Grundstücksvertauschungen Anwendung 
finden soll, in welchen es sich überhaupt um die Erreichung wirthschaftlicher Vortheile 
handelt.) 
Bei Ausführung dieser Bestimmung ist Folgendes zu beachten: 
1. Gegenwärtige Verordnung leidet nur auf ländliche Grundstücke im Sinne von §& 1 
des angezogenen Gesetzes vom 23. Juli 1861 Anwendung. 
2. Verträge über Grundstücksvertauschungen der obengedachten Art sind in der für Dis- 
membrationsgesuche in den Verordnungen, die Grundstückstheilungen betreffend, vom 1 2. Juli 
1851 (Seite 289 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1851) und über das 
Feldmessergeschäft vom 8. August 1856 (Seite 190 des Gesetz= und Verordnungsblattes 
  
*) Anmerkung. 8 11 des Gesetzes vom 23. Juli 1861 lautet: „Uebrigens soll es gestattet sein, daß 
auch außer dem Falle einer Zusammenlegung im Sinne des ersten Paragraphen dieses Gesetzes, Grundstücks- 
besitzer, welche sich unter einander über Vertauschung von Grundstücken oder Grundstückstheilen zum Behufe 
von Grenzausgleichungen vereinigt haben, sich wegen Regulirung und Bestätigung solcher Verträge an die 
Generalcommission wenden. Derartigen Anträgen ist Statt zu geben, ohne Unterschied, ob die zu vertauschen- 
den Flächen in einer und derselben Flur, oder in Nachbarfluren gelegen sind, und es sollen auf die in deren 
Folge einzuleitenden Regulirungen die Vorschriften dieses Gesetzes und insbesondere auch die in den §§ 34, 
36 und 40 enthaltenen über die Wirkung bestätigter Zusammenlegungspläne und Recesse ebenfalls Anwend- 
ung finden. 
1869. 50
	        
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