Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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AM 88. Decret 
über die Bestätigung des Statuts für die unter dem Namen „Wittwenfiscus 
der Kreuzschule“ bestehende Stiftung; 
vom 30. October 1869. 
N Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in der Bestimmung 
im § 7 des Statuts für die unter dem Namen „Wittwenfiscus der Kreueschule“ bestehende 
Stiftung, wonach der Anspruch auf Unterstützungsgelder weder der Beschlagnahme in Kraft 
der Sicherstellung, noch der Hülfsvollstreckung unterliegen soll und auch eine Abtretung des 
Anspruchs auf noch nicht fällige Unterstützungsgelder mit rechtlicher Wirkung nicht soll erfolgen 
konnen, enthaltene Ausnahme von bestehenden Gesetzen zu bewilligen geruht haben, so hat 
das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts sowohl dieses Statut, als auch die 
transitorischen Bestimmungen zu dem neuen Statut für den bei der Kreuzschule zu Dresden 
bestebenden Wittwenfiscus, welchen allenthalben genau nachzugehen ist, bestätigt und zu Ur- 
kund dessen dieses 1 
Decret 
ausgefertigt. 
Dresden, am 30. October 186f9. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
Frhr. v. Falkenstein. 
  
Fiedler. 
Statut 
für die unter dem Namen „Wittwenfiscus der Kreuzschule“ bestehende Stiftung. 
20. 2C. 
§# 7. Der Anspruch auf Unterstützungsgelder (Pensionen und Begräbnißgelder) unter- 
liegt weder der Beschlagnahme in Kraft der Sicherstellung, noch der Hülfsvollstreckung. Der 
Anspruch auf noch nicht fällige Unterstützungsgelder kann mit rechtlicher Wirkung auch nicht 
abgetreten werden. 
2C. -*'d:2
	        
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