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Gesetz-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
23. Stück vom Jahre 1869.
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— 892 J..——
K& 99. Verordnung,
die staatsärztlichen Prüfungen betreffend;
vom 29. October 1869.
De Ministerium des Innern verordnet hierdurch im Einverständnisse mit dem Ministerium
des Cultus und öffentlichen Unterrichts und im Anschluß an § 12 der Allerhöchsten Verord-
nung vom 12. April 1865, die Errichtung eines Landes-Medicinal-Collegiums betreffend
(Seite 119 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1865), wie folgt:
Diejenigen Aerzte, welche in einem öffentlichen Amte des Staats= oder Communaldienstes
als Gerichts= oder Polizeiarzt, Bezirksarzt, beziehendlich als ein zu bezirksärztlichen Func-
tionen bei einer Landes-Straf-Heil= oder Versorganstalt berufener Arzt oder als Mitglied
einer höheren Medicinalbehörde angestellt sein wollen, haben sich einer besonderen staatsärzt-
lichen Prüfung zu unterwerfen.
Die gedachte Prüfung hat von jetzt an lediglich vor dem Landes-Medicinal-Collegium,
nach Befinden unter Zuziehung auch anderer Medicinalbeamten als Examinatoren, nach Maß-
gabe des nachstehenden Regulativs zu erfolgen.
Es sind jedoch die zur Zeit der Publication gegenwärtiger Verordnung bereits im Gange
befindlichen staatsärztlichen Prüfungen nach den bisher gültig gewesenen Bestimmungen annoch
fortzustellen und zu absolviren.
Bei der medicinischen Facultät der Universität zu Leipzig finden staatsärztliche Prüfungen
künftig nicht weiter statt.
Zur staatsärztlichen Prüfung sind nur solche Aerzte zuzulassen, welche entweder bis zur
Verkündigung der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 im
Königreiche Sachsen als Aerzte erster Classe und zugleich als Wundärzte und Geburtshelfer
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