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legitimirt worden sind, beziehendlich in einem anderen Bundesstaate des Norddeutschen Bundes
eine, der vorgedachten Qualification entsprechende staatliche Legitimation erlangt, oder die im
8 29 alinea 1 der Gewerbeordnung gedachte Approbation als Arzt, Wundarzt und Geburts-
helfer erworben haben (cfr. Seite 245 fg. und Seite 635 fg. des Bundesgesetzblattes vom
Jahre 1869).
Die Zulassung der staatsärztlichen Prüfung darf erst nach Ablauf von mindestens zwei
Jahren nach Erlangung der vorgedachten Legitimation oder Approbation an erfolgen.
Jede Bewerbung um ein Amt der obengedachten Art setzt den Nachweis der mehr—
erwähnten Legitimation oder Approbation voraus.
Alle in Betreff der staatsärztlichen Prüfungen erlassenen Verordnungen, insonderheit die
Verordnung der vormaligen Landesregierung vom 26. November 1831, die Qualification
der als Physiker anzustellenden Aerzte betreffend (Seite 343 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1831) und die Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom
31. März 1854, die Prüfung der Bezirks= und Gerichtsärzte betreffend (Seite 9 3 fg. des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1854), werden hiermit aufgehoben.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, den 29. October 1869.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Forwerg.
Regulativ
für die staatsärztlichen Prüfungen.
Die staatsärztliche Prüfung zerfällt in drei Abschnitte, und zwar in:
1. die praktische Prüfung in der gerichtlichen Medicin.
Der Candidat hat
a) ein ausführliches Gutachten über einen gerichtsärztlichen Fall nach ihm vorzulegenden
Acten auszuarbeiten und binnen 2 Monaten, von dem Empfange der Acten an gerechnet, bei
der Prüfungsbehörde einzureichen,
b) eine Section in der Form einer gerichtlichen Obduction auszuführen und das Ob-
ductionsprotocoll zu dictiren.
Die Prüfung unter 1 b findet vor zwei Examinatoren statt und ist öffentlich;