Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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legitimirt worden sind, beziehendlich in einem anderen Bundesstaate des Norddeutschen Bundes 
eine, der vorgedachten Qualification entsprechende staatliche Legitimation erlangt, oder die im 
8 29 alinea 1 der Gewerbeordnung gedachte Approbation als Arzt, Wundarzt und Geburts- 
helfer erworben haben (cfr. Seite 245 fg. und Seite 635 fg. des Bundesgesetzblattes vom 
Jahre 1869). 
Die Zulassung der staatsärztlichen Prüfung darf erst nach Ablauf von mindestens zwei 
Jahren nach Erlangung der vorgedachten Legitimation oder Approbation an erfolgen. 
Jede Bewerbung um ein Amt der obengedachten Art setzt den Nachweis der mehr— 
erwähnten Legitimation oder Approbation voraus. 
Alle in Betreff der staatsärztlichen Prüfungen erlassenen Verordnungen, insonderheit die 
Verordnung der vormaligen Landesregierung vom 26. November 1831, die Qualification 
der als Physiker anzustellenden Aerzte betreffend (Seite 343 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1831) und die Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 
31. März 1854, die Prüfung der Bezirks= und Gerichtsärzte betreffend (Seite 9 3 fg. des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1854), werden hiermit aufgehoben. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, den 29. October 1869. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg. 
Regulativ 
für die staatsärztlichen Prüfungen. 
Die staatsärztliche Prüfung zerfällt in drei Abschnitte, und zwar in: 
1. die praktische Prüfung in der gerichtlichen Medicin. 
Der Candidat hat 
a) ein ausführliches Gutachten über einen gerichtsärztlichen Fall nach ihm vorzulegenden 
Acten auszuarbeiten und binnen 2 Monaten, von dem Empfange der Acten an gerechnet, bei 
der Prüfungsbehörde einzureichen, 
b) eine Section in der Form einer gerichtlichen Obduction auszuführen und das Ob- 
ductionsprotocoll zu dictiren. 
Die Prüfung unter 1 b findet vor zwei Examinatoren statt und ist öffentlich;
	        
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