Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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Außerdem ist in dem Revisionsbefunde die Tarif-Nummer, welcher die Waaren an- 
gehören, anzumerken. 
Das Gewicht der verwogenen Kolli wird, wie es amtlich ermittelt worden ist, kolli- 
weise, in Partien oder summarisch, in den Revisionsbefund eingetragen. Es braucht 
jedoch das Gewicht der zu einer gleichartigen Waarenpost gehörigen Kolli, auch wenn 
dasselbe kolliweise oder in Partien festgestellt ist, aus den über die Verwiegung geführten 
amtlichen Anschreibungen nur summarisch in die Anmeldung übernommen zu werden, 
sofern die Abfertigung unter Raumverschluß oder amtlicher Begleitung erfolgt. 
7.. 
Die Ausfertigung eines Begleitscheins I. geschieht entweder scheinc rschtung bereregleit. 
a) durch vollständige Ausfüllung aller Spalten des Begleitschein-Formulars nach In- 
halt ihrer Ueberschrift und für sämmtliche zu der betreffenden Sendung gehörige 
Waaren (Muster A.), ober 
5b) in der Art, daß auf die dem Begleitscheine anzustempelnde Anmeldung (§ 4) 
Bezug genommen wird, oder endlich 
C) unter Benutzung eines Anmeldungs-Formulars, welches mit dem zur Begleitschein- 
Ausfertigung erforderlichen Vordruck versehen ist (Muster B. und C.). 
88. 
Für die Begleitschein-Ausfertigung nach § 7à. sind die Anmeldungen in einem 
Exemplare, für die Ausfertigungen nach § 7b. und Cc. jedoch in zwei gleichlautenden 
Exemplaren einzureichen. 
Besteht die Anmeldung aus mehreren einzelnen Bogen, so sind dieselben zu paginiren 
und entweder mit einem auf der ersten Seite amtlich anzusiegelnden Faden zu durchziehen 
oder aneinander anzustempeln. 
Die gedruckten Formulare zu Anmeldungen werden den Begleitschein = Extrahenten 
einzeln unentgeltlich von den Zollämtern verabreicht, von denen solche auch in größerer 
Menge gegen Erstattung der Papier= und Druckkosten in Vorrath entnommen werden 
können. 
Auch kann den Eisenbahn-Verwaltungen, Dampfschifffahrts-Agenturen, Spediteuren, 
Großhändlern 2c. von Seiten der Ausfertigungsämter gestattet werden, diese Formulare 
nach Maßgabe der vorgeschriebenen Muster auf eigene Kosten drucken zu lassen. 
§ 9. 
Der Begleitschein I. muß folgende Angaben enthalten: 4. Wesentlicher Inhalt der 
» . . , Begleitscheine J. 
a) Namen, Geschäft oder Firma und Wohnort des Begleitschein-Extrahenten und der 
Waarenempfänger; 
1869. 65
	        
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