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Nummern auch in die Begleitscheine und in die als Beläge zurückbleibenden Begleitschein—
Anmeldungen und Annahme-Erklärungen einzutragen.
Das Begleitschein-Ausfertigungsregister erledigt mit seinen Nummern diejenigen
Vorregister, aus welchen die Versendungen entsprungen sind (Deklarations-Register, Nie—
derlage-Register 2c.) und wird selbst durch die Erledigungsscheine der Begleitschein-Em—
pfangs-Aemter (8 53) erledigt.
In dem Begleitschein-Ausfertigungs-Register sind die zur Kenntniß des Ausfertigungs—
amtes gebrachten Aenderungen hinsichtlich des Erledigungsamtes und der Gestellungs—
frist (J 2 3fg.) mit rother Dinte zu vermerken.
* 23.
Wenn eine Waarenladung, über welche ein Begleitschein I. ertheilt worden ist, eine
andere als die darin angegebene Bestimmung erhält, so hat der Waarenführer den Be-
gleitschein bei dem nächsten zu der erforderlichen Abfertigung befugten Amte, unter Stell-
ung des entsprechenden Antrags, abzugeben (V. Z. G. 88 46 und 50).
Soll die Erledigung des Begleitscheins bei diesem Amte stattfinden, so ist weiter
nach den Bestimmungen in den 88 31 fg. zu verfahren.
824.
Wird die Erledigung des Begleitscheins bei einem anderen als dem vorbezeichneten,
zur Erledigung von Begleitscheinen befugten Amte beantragt, so hat der Waarenführer
sowohl durch eine Erklärung auf dem Begleitschein, woraus der veränderte Bestimmungs-
ort und Empfänger hervorgeht, als durch eine besondere, nach Muster E. b. auszufertigende
Annahme-Erklärung, in die Verpflichtungen des Begleitschein-Extrahenten einzutreten und
die nöthige Sicherheit (S 14) zu leisten.
Das Amt, bei welchem der Antrag gestellt wird, hat sodann das neue Empfangsamt
und die sich etwa als nöthig ergebende Aenderung der Gültigkeitsfrist in dem Begleitschein
zu bemerken, auch in demselben einen Vermerk über die Beschaffenheit des vorgefundenen
und, im Fall einer Erneuerung des Verschlusses, über den neu angelegten Verschluß auf-
zunehmen. Nach Vollziehung dieser Vermerke durch Unterschrift und Beidrückung des
Amtsstempels ist der Begleitschein dem Waarenführer zur Fortsetzung des Transports
zurückzugeben, die Annahme-Erklärung aber dem ursprünglichen Ausfertigungsamte zu
übersenden.
Das Begleitschein-Ausfertigungs-Amt hat seinerseits nach erfolgter Erledigung des
Begleitscheins durch das neue Empfangsamt die mit einer Erledigungsbescheinigung zu
versehende Annahme-Erklärung des neuen Begleitschein= Extrahenten dem überweisenden
III. Behandlung der
Waaren während des
Transports.
1. Verfahren bei veränder-
ter Bestimmung der Waaren.