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was die Lokalitäten betrifft, das bloße Vorhandensein der Officin,
und es treten bezüglich deren Einrichtung die Bestimmungen
des §. 45 in analoge Anwendung.
Capitel 11.
Von den Arzneivorräthen, deren Beischaffung und Aufbewahrung.
8. 50.
In den Apotheken größerer Städte muß das der Frequenz
derselben angemessene Quantum sämmtlicher in der Pharma-
copoea bavarica und der Arzneitaxe verzeichneter, der Auf-
bewahrung fähiger Stoffe und Präparate in vollkommen ent-
sprechender Qualität jederzeit vorhanden sein.
8. 51.
Um einer entsprechenden Qualität der Stoffe und Prä-
parate sich zu versichern, wird bestimmt:
1) Es dürfen nur von dem Apotheker selbst oder doch unter
seiner Leitung bereitete, keineswegs aber aus Material-
handlungen oder Fabriken bezogene Präparate in der
Apotheke verwendet werden, vorbehaltlich der Bestim-
munngen im §. 52;
2) alle einzelnen Stoffe und Präparate ohne Ausnahme
müssen vor ihrer Aufstellung in der Officin einer genauen
Prüfung durch den Apotheker unterworfen werden;
3) dieselben müssen, so oft als erforderlich, in der Regel
mindestens alle zwei Jahre, und sofern sie zu den häufiger
gebrauchten oder schneller verderbenden gehören, mindest
alle Jahre einmal erneuert werden.
§. 52.
Eine Ausnahme von der Bestimmung im §. 51 Ziffer 1
tritt bloß bezüglich derjenigen Präparate ein, welche entweder
1) zu ihrer Bereitung außergewöhnliche, für die pharmaceu-
tischen Laboratorien nicht wohl geeignete Apparate er-
fordern, oder
2) im Kleinen nicht ohne bedeutende Nachtheile dargestellt
werden können, oder endlich
3) bei ihrer Bereitung widerliche oder gesundheitsgefährliche
Dämpfe und Gasarten entwickeln.
Präparate dieser Art aus Fabriken oder Materialhandlungen
zu beziehen, ist den Apothekern gestattet.