Object: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

552 
was die Lokalitäten betrifft, das bloße Vorhandensein der Officin, 
und es treten bezüglich deren Einrichtung die Bestimmungen 
des §. 45 in analoge Anwendung. 
Capitel 11. 
Von den Arzneivorräthen, deren Beischaffung und Aufbewahrung. 
8. 50. 
In den Apotheken größerer Städte muß das der Frequenz 
derselben angemessene Quantum sämmtlicher in der Pharma- 
copoea bavarica und der Arzneitaxe verzeichneter, der Auf- 
bewahrung fähiger Stoffe und Präparate in vollkommen ent- 
sprechender Qualität jederzeit vorhanden sein. 
8. 51. 
Um einer entsprechenden Qualität der Stoffe und Prä- 
parate sich zu versichern, wird bestimmt: 
1) Es dürfen nur von dem Apotheker selbst oder doch unter 
seiner Leitung bereitete, keineswegs aber aus Material- 
handlungen oder Fabriken bezogene Präparate in der 
Apotheke verwendet werden, vorbehaltlich der Bestim- 
munngen im §. 52; 
2) alle einzelnen Stoffe und Präparate ohne Ausnahme 
müssen vor ihrer Aufstellung in der Officin einer genauen 
Prüfung durch den Apotheker unterworfen werden; 
3) dieselben müssen, so oft als erforderlich, in der Regel 
mindestens alle zwei Jahre, und sofern sie zu den häufiger 
gebrauchten oder schneller verderbenden gehören, mindest 
alle Jahre einmal erneuert werden. 
§. 52. 
Eine Ausnahme von der Bestimmung im §. 51 Ziffer 1 
tritt bloß bezüglich derjenigen Präparate ein, welche entweder 
1) zu ihrer Bereitung außergewöhnliche, für die pharmaceu- 
tischen Laboratorien nicht wohl geeignete Apparate er- 
fordern, oder 
2) im Kleinen nicht ohne bedeutende Nachtheile dargestellt 
werden können, oder endlich 
3) bei ihrer Bereitung widerliche oder gesundheitsgefährliche 
Dämpfe und Gasarten entwickeln. 
Präparate dieser Art aus Fabriken oder Materialhandlungen 
zu beziehen, ist den Apothekern gestattet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.