— 437 —
C.
Regulativ,
die zollamtliche Behandlung des Güter- und Effektentransports
auf den Eisenbahnen betreffend.
In Gemäßheit des § 73 des Vereinszoll-Gesetzes werden über die zollamtliche Behand-
lung des Güter= und Effekten-Transports auf den Eisenbahnen die nachstehenden Be-
stimmungen getroffen:
§ 1.
Der Transport von Frachtgütern und Passagier-Effekten über die Zollgrenze und
innerhalb des Grenzbezirks ist auf den dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen
bei Tag und Nacht gestattet (Vereinszoll-Gesetz § 21, Absatz 5 lit. d.).
§ 2.
Die Abfertigung der Passagier-Effekten, sowie der ankommenden sofort unter Raum—
verschluß (F 10) weiter gehenden Frachtgüter ist nach 8133, Absatz 3 des Vereinszoll—
Gesetzes sowohl bei den Grenzämtern als bei den Aemtern im Innern sogleich nach dem
Eintreffen des Zuges zu jeder Zeit, auch an Sonn- und Festtagen zu bewirken.
Andere Abfertigungen finden, sofern das Bedürfniß des Verkehrs nicht eine Er—
weiterung erfordert (V. Z. G. 8 133, Abs. 4), nur innerhalb der im 8 133, Abs. 1
des Vereinszoll-Gesetzes bestimmten Geschäftsstunden statt.
§ 3.
Die Eisenbahnverwaltungen haben die Fahrpläne, ingleichen jede Abänderung der—
selben, bevor solche zur Ausführung kommen, der Direktivbehörde sowie den Hauptämtern,
in deren Bezirk sich Stationsplätze oder Haltestellen befinden, mitzutheilen. Ebenso haben
sie von etwa vorkommenden Extrazügen und von voraussichtlich längeren Verzögerungen in
der Ankunft der Züge sämmtlichen betheiligten Abfertigungsstellen (§ 4) so zeitig wie
möglich Anzeige zu machen.
§ 4.
Zur Abfertigung der auf den Eisenbahnen ein-, aus= und durchgehenden Güter sind
die an denselben gelegenen Grenzzollämter nach Maßgabe des § 128 des Vereinszoll=
Gesetzes kompetent. Die weitere Abfertigung der vom Grenzzollamte mit Ladungsverzeich-
niß (6 21) abgelassenen, sowie die Ausgangs-Abfertigung zoll= oder kontrolepflichtiger
71*
I. Allgemeine Vor-
schriften.
1) Transportzeit.
2) Abfertigungsstunden.
3) Fahrpläne.
4) Abfertigungsstellen.