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§ 11.
Eine Begleitung der Wagenzüge durch Zollbeamte findet auf der zwischen der Zoll-
grenze und dem Grenzeingangsamte gelegenen Strecke, sofern dieselbe von dem Grenzamte
nicht überzeugend beobachtet oder sonst nicht genügend kontrolirt werden kann, beim Ein-
gange immer und beim Ausgange dann statt, wenn Güter befördert werden, deren Aus-
gang amtlich zu erweisen ist.
Dem Ermessen des Abfertigungsamtes bleibt es überlassen, auch auf anderen Strecken
amtliche Begleitung eintreten zu lassen, wenn eine solche im Zollinteresse nothwendig oder
zweckmäßig erscheint.
Wenn ausnahmsweise auf den Antrag der Eisenbahnverwaltung amtliche Begleitung
eintritt, so sind die Kosten derselben von der Eisenbahnverwaltung zu tragen.
Den Begleitern muß ein Sitzlatz auf einem der Wagen nach ihrer Wahl und den
von der Begleitung zurückkehrenden Beamten ein Platz in einem Personenwagen mittlerer
Klasse unentgeltlich eingeräumt werden (V. Z. G. §960, Absatz 5).
§ 12.
Diejenigen Oberbeamten der Zollverwaltung, welche mit der Kontrole des Verkehrs auf
den Eisenbahnen und der die Abfertigung desselben bewirkenden Zollstellen besonders be—
auftragt werden und sich darüber gegen die Angestellten der Eisenbahn durch eine von der
Direktivbehörde ausgestellte Legitimationskarte ausweisen, sind befugt, zum Zwecke dienst—
licher Revisionen oder Nachforschungen die Wagenzüge an den Stationsplätzen und Halte—
stellen so lange zurückzuhalten, als die von ihnen für nöthig erachtete und möglichst zu
beschleunigende Amtsverrichtung solches erfordert.
Die bei den Wagenzügen oder auf den Stationsplätzen oder Haltestellen anwesenden
Angestellten der Eisenbahnverwaltung sind in solchen Fällen verpflichtet, auf die von
Seiten der Zollbeamten an sie ergehende Aufforderung bereitwillig Auskunft zu ertheilen
und Hülfe zu leisten, auch den Zollbeamten die Einsicht der Frachtbriefe, Frachtkarten
und der auf den Güterverkehr bezüglichen Bücher zu gestatten.
Nicht minder sind die bezeichneten Zollbeamten befugt, innerhalb der gesetzlichen
Tageszeit (V. Z. G. 8 21) auf den Stationsplätzen und Haltestellen vorhandene Ge—
bäude und Lokale, soweit solche zu Zwecken des Eisenbahndienstes und nicht bloß zu
Wohnungen benutzt werden, ohne die Beobachtung weiterer Förmlichkeiten zu betreten und
darin die von ihnen für nöthig erachteten Nachforschungen vorzunehmen.
Dieselbe Befugniß steht ihnen auf solchen Stationsplätzen und Haltestellen, welche
von Nachtzügen berührt werden, auch zur Nachtzeit zu.
Jeder mit einer Legitimationskarte der erwähnten Art versehene Oberbeamte muß
8) Amtliche Begleitung.
9) Befugnisse der oberen
Zollbeamten.