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& 114. Verordnung,
die Waaren-Controle im Grenzbezirke und im Binnenlande betreffend;
vom 24. December 1869.
Zu Ausführung der in den 9§# 119, 124 und 125 des mit dem 1. Januar nächsten
Jahres in Kraft tretenden Vereinszollgesetzes vom 1. Juli dieses Jahres (Seite 317 flg. des
Bundesgesetzblattes des Norddeutschen Bundes vom Jahre 1869) enthaltenen Bestimmungen
über die Waaren-Controle im Grenzbezirke und im Binnenlande wird hiermit Folgendes ver-
ordnet:
1. Der im § 119 des Vereinszollgesetzes vorgeschriebenen Controle innerhalb des
Grenzbezirks im Königreiche Sachsen sind vom 1. Januar nächsten Jahres an nur noch fol-
gende Waaren unterworfen:
Baumwollengarn, ungemischt oder gemischt mit Leinen, Seide, Wolle oder anderen
Thierhaaren (Nr. 2b 1 & und 68; Nr. 2 b 2 der I. Abth. des Vereinszolltarifs);
Waaren aus Baumwolle, allein oder in Verbindung mit Leinen oder Metallfäden, ohne
Beimischung von Seide, Wolle oder anderen unter Nr. 41 genannten Thierhaaren
(Nr. 26 1, 2, 3 & und 6 der I. Abth. des Vereins zolltarifs);
Feine Eisen= und Stahlwaaren (Nr. 6f 3c(& und 9 der I. Abth. des Vereins zolltarifs);
Gepreßtes, geschliffenes, abgeriebenes, geschnittenes, gemustertes, massives weißes Glas,
auch Behänge zu Kronleuchtern von Glas, Glasknöpfe, Glasperlen, Glasschmelz
(Nr. 10 e der J. Abth. des Vereinszolltarifs);
Farbiges, bemaltes oder vergoldetes Glas, ohne Unterschied der Form; Glaswaaren in
Verbindung mit anderen Materialien (Nr. 10e der I. Abth. des Vereinszolltarifs);
Hopfen (Nr. 14 der I. Abth. des Vereinszolltarifs);
Kratzen und Kratzenbeschläge (Nr. 15D 4 der I. Abth. des Vereinszolltarifs);
Waaren aus lackirtem, gefärbtem oder bedrucktem Kautschuck, auch in Verbindung mit
anderen Materialien; feine Schuhe, übersponnene Kautschuckfäden (Nr. 17d der
I. Abth. des Vereinszolltarifs);
Gewebe aller Art mit Kautschuck überzogen oder getränkt (Nr. 17e der I. Abth. des
Vereinszolltarifs);
Gewebe aus Kautschuckfüden in Verbindung mit anderen Spinnmaterialien (Nr. 171
der I. Abth. des Vereinszolltarifs);
Kleider und Leibwäsche, fertige, auch Putzwaaren (Nr. 18a, b, c, d, e der I. Abth.
des Vereinsgolltarifs);
Kurze Waaren, Quincaillerien u. s. w. (Nr. 20 a und b der I. Abth. des Vereinszoll-
tarifs);