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Verordnung, die Ausführung innenbemerkter Gesetze betreffend, vom 28. März 1835, 8 22,
Abs. 2 (Seite 220 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835) von den Gerichts-
behörden bisher an das Oberbergamt zu erstatten waren, von jetzt ab an die genannte Direction
der Bergacademie zu richten. Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten.
Dresden, am 25. Januar 1869.
Ministerium der Justiz.
D. Schneider.
Rosenberg.
G6. Verordnung,
die Befreiung der innerhalb des Königreichs Sachsen stationirten Königlich
Preußischen Telegraphenbeamten von directen Communalabgaben betreffend;
vom 19. Januar 1869.
Nach Artikel 5 des wegen Ansübung des Telegraphenwesens innerhalb des Königreichs
Sachsen durch die Königlich Preußische Regierung mit letzterer abgeschlossenen Vertrags vom
25. Januar 1867 (Seite 65 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1867) sind
die zu Ausübung des Telegraphenwesens in dem Königreiche Sachsen stationirten Königlich
Preußischen Telegraphenbeamten, welche während der Dauer ihres Aufenthalts in Sachsen
ihre Staatsangehörigkeit im Königreiche Preußen behalten, hinsichtlich ihrer Abgabenpflichtigkeit
im Königreiche Sachsen nach denselben Grundsätzen zu beurtheilen, welche hinsichtlich der im
Auslande stationirten Zollbeamten gegenseitig angenommen sind. —
Da über diese Bestimmung, insoweit sie sich auf die Befreiung von Communalabgaben
bezieht, mehrfache Zweifel entstanden sind, so wird zu deren Erledigung die nach § 17 des
Protocolls der X. Zollvereinsconferenz getroffene Vereinbarung, welche dahin lautet:
„daß Vereinsbevellmächtigte und Stationscontroleure von den directen Communal=
abgaben des Srtes, an welchem sie sich aufhalten, befreit sein sollen, sie müßten denn
diesen Abgaben unterworfen sein, wenn sie auch an einem anderen Orte (z. B. den
Abgaben vom Grumbesitze) wohnten,“
mit der Verordnung bekannt gemacht, diese Bestimmung auch auf die obenbezeichneten Königlich
Preußischen Telegraphenbeamten in Anwendung zu bringen.
Dresden, den 19. Jannar 1869.
Die Ministerien der Finanzen und des Innern.
Frhr. v. Friesen. v. Nostitz-Wallwitz.
Heydenreich.
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