Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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Verordnung, die Ausführung innenbemerkter Gesetze betreffend, vom 28. März 1835, 8 22, 
Abs. 2 (Seite 220 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835) von den Gerichts- 
behörden bisher an das Oberbergamt zu erstatten waren, von jetzt ab an die genannte Direction 
der Bergacademie zu richten. Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten. 
Dresden, am 25. Januar 1869. 
Ministerium der Justiz. 
D. Schneider. 
Rosenberg. 
  
G6. Verordnung, 
die Befreiung der innerhalb des Königreichs Sachsen stationirten Königlich 
Preußischen Telegraphenbeamten von directen Communalabgaben betreffend; 
vom 19. Januar 1869. 
Nach Artikel 5 des wegen Ansübung des Telegraphenwesens innerhalb des Königreichs 
Sachsen durch die Königlich Preußische Regierung mit letzterer abgeschlossenen Vertrags vom 
25. Januar 1867 (Seite 65 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1867) sind 
die zu Ausübung des Telegraphenwesens in dem Königreiche Sachsen stationirten Königlich 
Preußischen Telegraphenbeamten, welche während der Dauer ihres Aufenthalts in Sachsen 
ihre Staatsangehörigkeit im Königreiche Preußen behalten, hinsichtlich ihrer Abgabenpflichtigkeit 
im Königreiche Sachsen nach denselben Grundsätzen zu beurtheilen, welche hinsichtlich der im 
Auslande stationirten Zollbeamten gegenseitig angenommen sind. — 
Da über diese Bestimmung, insoweit sie sich auf die Befreiung von Communalabgaben 
bezieht, mehrfache Zweifel entstanden sind, so wird zu deren Erledigung die nach § 17 des 
Protocolls der X. Zollvereinsconferenz getroffene Vereinbarung, welche dahin lautet: 
„daß Vereinsbevellmächtigte und Stationscontroleure von den directen Communal= 
abgaben des Srtes, an welchem sie sich aufhalten, befreit sein sollen, sie müßten denn 
diesen Abgaben unterworfen sein, wenn sie auch an einem anderen Orte (z. B. den 
Abgaben vom Grumbesitze) wohnten,“ 
mit der Verordnung bekannt gemacht, diese Bestimmung auch auf die obenbezeichneten Königlich 
Preußischen Telegraphenbeamten in Anwendung zu bringen. 
Dresden, den 19. Jannar 1869. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern. 
Frhr. v. Friesen. v. Nostitz-Wallwitz. 
Heydenreich. 
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