Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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83. Soveit insbesondere der Eintritt der Wirksamkeit gewisser Vorschriften der Revi— 
dirten Strafprozeßordnung in der Publicationsverordnung zu derselben von dem nach 8II 
der nämlichen Publicationsverordnung zu bestimmen gewesenen Tage abhängig gemacht wor- 
den, ist bezüglich der bei den Schönburgschen receßherrschaftlichen Gerichten anhängigen Unter- 
suchungen als dieser Tag der in vorstehendem § 1 festgestellte Tag anzusehen. 
# 4. Hiernächst bewendet es auch ferner für den Fall eines strafgerichtlichen Verfahrens 
gegen die Mitglieder des Hauses Schönburg bei der Bestimmung unter Punkt IX der Ueber- 
einkunft vom 22. August 1862 und der auf diesen Punkt bezüglichen Nachtragserklärung 
vom 6. Februar 1865. 
5. Der Bezirk des Bezirksgerichts Glauchan bildet einen Geschwornengerichtsbezirk. 
Dresden, den 2 2. Januar 1869. 
Ministerium der Justiz. 
D. Schneider. 
on 15“ 
Rosenberg. 
9. Verordnung, 
die Aufstellung der Jahres-Geschwornenliste auf das Jahr 1869 in dem Geschwornen= 
gerichtsbezirke Glauchau betreffend; 
vom 23. Januar 1869. 
ur weiteren Ausführung der Vorschrift im § 18 des Gesetzes vom 1 4. September 1865, 
die Bildung der Geschwornenlisten u. s. w. betreffend (Seite 762, Abth. II des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1868), und im Auschlusse an die Verorduung vom 10. No 
vember 1868, die Aufstellung der Jahres-Geschwornenliste auf das Jahr 1869 betreffend 
(Seite 1270, Abth. II des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868), hat das 
Ministerium der Justiz mit Aufstellung der Jahres-Geschwornenliste auf das Jahr 1869 in 
dem Geschwornengerichtsbezirke Glauchau 
den Director des Bezirksgerichts Glauchau, Petzoldt, 
beauftragt. 
Dresden, den 23. Jannar 1869. 
Ministerium der Justiz. 
D. Schneider. 
Rosenberg.
	        
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