Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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Statuten 
der Kretzschmar'schen Stiftung. 
2c. 2. 
§& 2. Die Stiftung, welche nach ausdrücklicher Vorschrift der Fundationsurkunde nicht 
Staats= oder Gemeinde-, sondern Privatanstalt sein soll, wird verwaltet durch einen Ver- 
waltungsrath von drei Personen. 
rc. 2c. 
& 7. 2c. Nach außen wird der Verwaltungsrath lediglich durch seinen Vorsitzenden ver- 
treten. 
2c. 2c. 
  
Berichtigung. 
Im § 2 der Verordnung vom 14. December dieses Jahres (Seite 335 des Gesetz= und Verord- 
nungsblattes) muß es statt: „Fürstlich Schönburgischen“ heißen: „Fürstlich und Gräflich Schönburgischen.“ 
  
  
  
Letzte Absendung: am 29. Januar 1870.
	        
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