Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

Oeffnen der 
Schleußenthore 
und der Wehr— 
schützen. 
Strafen. 
Erhebung der 
Canalabgaben. 
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15. Das eigenmächtige Oeffnen und Schließen der Schleußenthore, sowie das Ziehen 
oder Einsetzen der Schützen an den Wehren, Abfällen und Flußdurchgängen ist verboten; es 
haben vielmehr sowohl jenes als dieses lediglich die Schleußenwärter unter Aufsicht des Ca- 
nalaufsehers zur Erhaltung des Wasserstands im Canale zu besorgen. 
§16. Wer den Anordnungen der Canalbaubeamten, Canalaufseher und Schleußenwär- 
ter, welche sich auf die Reihenfolge des Schleußens und diejenigen Maßregeln beziehen, die 
zu der Beförderung der Schnelligkeit des Schleußens nöthig erscheinen, nicht unverzüglich 
Folge leistet, wer sich unberufen zu den Schleußen drängt, wer zu langsam in dieselben hinein, 
oder aus denselben hinauszieht, wer die Schiffspassage versperrt oder hemmt, wer einen 
Kahn, welcher nach seiner eigenthümlichen Schleußenbefugniß, oder nach Weisung des Schleußen- 
wärters hierzu berechtigt ist, an der Schleuße nicht vorbeiläßt, ohne daß der Sperrende oder 
Verhindernde nachweisen kann, daß die Ursache der Sperrung oder Verhinderung außer seiner 
Schuld liegt, verfällt, insofern er nicht nach Maßgabe des revidirten Strafgesetzbuchs vom 1. 
October 1868 eine höhere Strafe verwirkt hat — außer dem Ersatze des verursachten Scha- 
dens in eine Geldstrafe von 1 bis zu 10 Thalern; 
Wer den Bestimmungen der §§# 9, 10, 13, 14, 15 dieser Canalordnung zuwider 
handelt, in eine Geldstrafe von 5 bis 10 Thalern; 
Wer die festgestellten Eintauchungslinien eigenmächtig verändert, in eine Geldstrafe von 
mindestens 20 Thalern. 
Im Falle des Unvermögens tritt verhältnißmäßige Gefängnißstrafe ein. 
Dresden, den 8. April 1869. 
Finanz-Ministerium. 
Für den Minister: 
v. Schimpff. 
Hartmann. 
Regulativ 
für Erhebung der Canalabgaben, Schleußen= und Niederlagsgebühren auf der 
innerhalb des Königreichs Sachsen gelegenen Strecke des Grödel-Elsterwerdaer 
Canals. 
& 1. Die Erhebung der Canalabgaben und Niederlagsgebühren erfolgt durch den Canal- 
aufseher zu Grödel. 
Wer Fahrzeuge zur Beschiffung des Canals beladen, wer auf dem Canale Transporte 
von Floßholz zum Abgange bringen und beziehendlich fiscalisches Canalgebict als Ablagerungs-
	        
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