Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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# 10. Gebäude zu Anlagen der § 22 des Gewerbegesetzes vom 15. October 1861 Gewerbliche 
(Seite 192 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 186 1) gedachten Art haben in Autage welch 
der Regel eine isolirte Lage und eine angemessene Entfernung von anderen Gebäuden zu er- k erbet 
halten. Bereits bestehende Gebäude, welche für solche Anlagen eingerichtet werden sollen, gesetzes vom 
müssen denselben Voraussetzungen entsprechen. r orer 
Bei Neubauen in unmittelbarer Nähe einer Eisenbahn ist der Bestimmung § 39 der 
Verordnung vom 1 3. August 1856 (Seite 365 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 18560 nachzugehen. 
& 11. Bei den zu landwirthschaftlichen Zwecken dienenden und nur außerhalb der ge= Hauptunter- 
schlossenen Stadttheile zu erbauenden Gehöften ist zu unterscheiden zwischen siede 6½ßêxp 
a) Gebäuden mit Feuerungsanlagen, wie Wohnhäusern und dergleichen, und wirthschaft- 
b) Gebäuden zu Aufbewahrung von Getreide in Garben, Stroh und von dürren Futter lichem Betrieke. 
stoffen (Getreidescheunen, Heu= und Strohschuppen in dergleichen Vorrathsgebäuden und 
Magazinen). 
&12. Scheunen (zur Aufbewahrung von Getreide oder trockenem Jutter), welche ent- Scheunen= und 
weder aus roher Wurzel, oder anstatt abgebrannter oder abgetragener oder sonst vom Grunde Uutterschu- 
aus neu hergestellt werden sollen, dürfen nur außerhalb der Stadt und der geschlossenen Vor- pengebaude. 
stadttheile in folgenden geringsten Entfernungen von anderen städtischen Besitzungen erbaut 
werden: 
bei 
vollständig nicht 
massiver massiver 
  
Bauart: 
l 
a) 1000 1000%vom nächsten hart- (bedeckten Gebäude der geschlossenen Stadt- 
b) 150°% 2000 " " weich- theile, 
C) 12 von jedem zu anderen Zwecken dienenden, außerhalb der 
geschlossenen Stadttheile befindlichen vereinzelten Gebäude, 
400 von jedem anderen außerhalb der geschlossenen Stadttheile 
befindlichen vereinzelten Gebäude überhaupt, 
d) 120 200% von der Grenze des Nachbargrundstücks, wenn der betreffende Be- 
# sitzer nicht eine geringere Entfernung gestattet. 
Bei wesentlich höherer Lage des Scheunenbauterrains sind die Entfernungen b von 
den weichbedeckten Gebäuden der Stadt je nach den örtlichen Verhältnissen und nach Befinden 
bis um die Hälfte zu vergrößern. 
Von den Baupolizeiobrigkeiten kann auch mit Rücksicht auf die etwa in sicherer Aussicht 
stehende Ausdehnung einer Stadt, unter Vernehmung mit der Gemeindevertretung, ein beson- 
 
	        
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