Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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Dresden und Bautzen wohnhaft sind, der Dresdner Gemeinde, die in den 
Kreisdirectionsbezirken Leipzig und Zwickau wohnhaften aber der Leipziger 
Gemeinde zugewiesen werden. 
Dresden, am 29. März 1870. 
9 Ministerium des Cultus und öffentlichen 
Unterrichts. 
Frhr. v. Falkenstein. 
Hausmann. 
Verfassung 
der evangelisch--reformirten Gemeinden im Königreiche Sachsen. 
Tit. I. Von den Gemeinden, deren rechtlichen Verhältnissen und Verfassung 
im Allgemeinen. 
& 1. Die evangelisch-reformirten Gemeinden werden aus den im Königreiche Sachsen 
wohnenden Bekennern der evangelisch-reformirten Confession gebildet und sind die 
rechtlichen Verhältnisse dieser Gemeinden, sowie die Beziehungen derselben zu den anderen 
Confessionen durch das Regulativ vom 7. August 1818, insoweit dasselbe nicht durch 
spätere Bestimmungen Abänderungen erfahren hat, und die sonst in dieser Beziehung 
getroffenen gesetzlichen Vorschriften geordnet. 
#2. In den einzelnen Gemeinden wird die innere Organisation übereinstimmend 
nach dem folgenden Statut geordnet. Den einzelnen Gemeinden steht es im Uebrigen 
frei, ihre localen Einrichtungen sich innerhalb der Grenzen dieser Bestimmungen ihren 
Bedürfnissen gemäß zu gestalten. 
Tit. II. Von der Organisation der Gemeinden. 
Cap. I. Von der Gemeinde. 
3. Active (stimmberechtigte) Gemeindeglieder (Gemeindehäupter) sind nur die- 
jenigen Männer, welche durch das Consistorium dazu aufgenommen worden sind. Auf- 
genommen dürfen nur solche werden, welche 
a) durch Mitgenuß des heiligen Abendmahls sich als Gemeindeglieder bekannt haben; 
b) eines unbescholtenen Rufes genießen und bürgerlich selbstständig sind;
	        
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