Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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c) am Orte der Gemeinde oder in dessen nächster Umgebung ihren wesentlichen oder 
zeitweiligen Wohnsitz haben; 
d) einen jährlichen Beitrag zu den Bedürfnissen der Kirche steuern; 
e) sich durch Unterzeichnung der Statuten zu deren Befolgung verpflichten. 
Der Wegfall eines dieser Erfordernisse zieht auch den Wegfall der Stimmberechtig- 
ung nach sich. 
& 4. Die Organe der Gemeinde sind: 
das Consistorium; 
die Versammlung der Gemeindehäupter (Gemeindeversammlung). 
Cap. II. Vom Consistorium. 
*5. Das Consistorium besteht aus den Predigern und neun Gemeindehäuptern 
(Vorstehern), die von der Gemeinde auf drei Jahre gewählt werden. 
§6. Von den Vorstehern scheiden alljährlich zu der in jeder Gemeinde festzusetzenden 
Zeit nach der Anciennität drei aus. An die Stelle der Ausscheidenden werden von der 
Gemeindeversammlung drei neue gewählt. Die Ausscheidenden sind sofort wieder 
wählbar. 
Einen Cassirer kann das Consistorium nöthigenfalls aus der Zahl der Gemeinde- 
häupter erwählen, welcher sodann als zehnter Vorsteher mit voller Stimmberechtigung 
dem Consistorium beitritt. 
8 7. Den Vorsitz im Consistorium haben die Prediger abwechselnd. Aus den 
übrigen Mitgliedern des Consistoriums sind durch absolute Stimmenmehrheit mittelst 
geheimer Abstimmung ein Schriftführer, ein Cassirer und ein Kirchenaufseher, sowie für 
jeden derselben ein Stellvertreter zu erwählen. 
8. Zur Fassung gültiger Beschlüsse ist für das Consistorium die Anwesenheit von 
sieben und für die Vorsteherschaft (§ 12) die Anwesenheit von fünf Mitgliedern er— 
forderlich. 
8 9. Eine Verstärkung des Consistoriums durch Hinzuziehung von Gemeinde- 
häuptern, welche vorzugsweise aus der Zahl der gewesenen Vorsteher von ihm zu er- 
wählen sind, hat stattzufinden: 
a) bei der Einleitung zu einer Predigerwahl, 
b) bei Berathung über die im 8 14 sub a, b, i und k erwähnten Angelegen- 
heiten, 
kann jedoch auch bei allen anderen Angelegenheiten eintreten, deren Wichtigkeit dem 
Consistorium dieselbe wünschenswerth erscheinen läßt. 
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