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i) jede Veränderung in den gegenwärtigen Statuten;
k) wichtige Veränderungen in der bestehenden Liturgie.
# 15. Alljährlich ist mindestens eine Gemeindeversammlung (Jahresversammlung)
zu halten, und zwar zu der in jeder Gemeinde festzusetzenden Zeit. Außerdem ist das
Consistorium verpflichtet, Gemeindeversammlungen zu berufen, wenn ein Dritttheil der
Stimmberechtigten es verlangt.
s 16. Für die im § 14 sub à, b, i und k angeführten Angelegenheiten ist die
Beschlußfassung nur nach vorausgegangener Vorberathung in einem verstärkten Con-
sistorium (§ 9) statthaft.
17. Es können in der Gemeindeversammlung nur dann gültige Beschlüsse ge-
faßt werden, wenn mindestens der dritte Theil sämmtlicher Gemeindehäupter anwesend
ist. Sollte sich dieser nicht eingefunden haben, so ist innerhalb der nächsten 14 Tage
zur Fassung von Beschlüssen eine zweite Versammlung anzuberaumen, in welcher dann
über die unerledigt gebliebenen Angelegenheiten ohne Rücksicht auf die Anzahl der an-
wesenden Gemeindehäupter Beschlüsse gefaßt werden können.
& 18. Alle Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit entschieden; bei Stimmen-
gleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
19. Nur persönlich Anwesende können ihr Stimmrecht in den Gemeindeversamm-
lungen ausüben. Bei Predigerwahlen soll ausnahmsweise auch Kranken und vom Wahl-
orte Abwesenden, welche als solche genügend legitimirt sind, schriftliche Abstimmung ge-
stattet sein.
§20. Bei Beschlüssen der Gemeindeversammlung, gegen deren Vollziehung dem
Consistorium Bedenken beigehen, kann letzteres ausnahmsweise die Vollziehung bean-
standen. Dieser Vorbehalt ist aber noch während der Versammlung selbst auszusprechen;
beharrt das Consistorium auf seinem Bedenken, so hat es innerhalb sechs Wochen eine
neue Gemeindeversammlung einzuberufen und in der Einladung dazu seine Bedenken
auszusprechen und zu begründen. Leistet es dagegen auf seinen Einspruch Verzicht, so
hat es hiervon die Gemeindehäupter zu benachrichtigen. Der in der neuen Gemeinde-
versammlung über dieselbe Angelegenheit zu fassende Gemeindebeschluß hat dann defini-
tive Gültigkeit.