Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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i) jede Veränderung in den gegenwärtigen Statuten; 
k) wichtige Veränderungen in der bestehenden Liturgie. 
# 15. Alljährlich ist mindestens eine Gemeindeversammlung (Jahresversammlung) 
zu halten, und zwar zu der in jeder Gemeinde festzusetzenden Zeit. Außerdem ist das 
Consistorium verpflichtet, Gemeindeversammlungen zu berufen, wenn ein Dritttheil der 
Stimmberechtigten es verlangt. 
s 16. Für die im § 14 sub à, b, i und k angeführten Angelegenheiten ist die 
Beschlußfassung nur nach vorausgegangener Vorberathung in einem verstärkten Con- 
sistorium (§ 9) statthaft. 
17. Es können in der Gemeindeversammlung nur dann gültige Beschlüsse ge- 
faßt werden, wenn mindestens der dritte Theil sämmtlicher Gemeindehäupter anwesend 
ist. Sollte sich dieser nicht eingefunden haben, so ist innerhalb der nächsten 14 Tage 
zur Fassung von Beschlüssen eine zweite Versammlung anzuberaumen, in welcher dann 
über die unerledigt gebliebenen Angelegenheiten ohne Rücksicht auf die Anzahl der an- 
wesenden Gemeindehäupter Beschlüsse gefaßt werden können. 
& 18. Alle Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit entschieden; bei Stimmen- 
gleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
19. Nur persönlich Anwesende können ihr Stimmrecht in den Gemeindeversamm- 
lungen ausüben. Bei Predigerwahlen soll ausnahmsweise auch Kranken und vom Wahl- 
orte Abwesenden, welche als solche genügend legitimirt sind, schriftliche Abstimmung ge- 
stattet sein. 
§20. Bei Beschlüssen der Gemeindeversammlung, gegen deren Vollziehung dem 
Consistorium Bedenken beigehen, kann letzteres ausnahmsweise die Vollziehung bean- 
standen. Dieser Vorbehalt ist aber noch während der Versammlung selbst auszusprechen; 
beharrt das Consistorium auf seinem Bedenken, so hat es innerhalb sechs Wochen eine 
neue Gemeindeversammlung einzuberufen und in der Einladung dazu seine Bedenken 
auszusprechen und zu begründen. Leistet es dagegen auf seinen Einspruch Verzicht, so 
hat es hiervon die Gemeindehäupter zu benachrichtigen. Der in der neuen Gemeinde- 
versammlung über dieselbe Angelegenheit zu fassende Gemeindebeschluß hat dann defini- 
tive Gültigkeit. 
 
	        
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