Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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der gedachten Leipzig-Zeitzer Bahn, soweit dieselbe auf Königlich Sächsisches Landes- 
gebiet zu liegen kommt, die erforderliche Concession unter den aus der Anfuge sub □ 
ersichtlichen Bedingungen ertheilt haben. 
Wir wollen, daß dem Inhalte dieser Concessionsbedingungen von Jedermann, den 
es angeht, auf das Genaueste Folge gegeben werde und haben zu dessen Beurkundung 
gegenwärtiges 
Concessionsdecret 
unter eigenhändiger Vollziehung ertheilt, auch demselben Unser Königliches Siegel bei- 
setzen lassen. 
Dresden, den 27. April 1870. 
Johann. 
Richard Freiherr von Friesen. 
Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
Concessionsbedingungen 
für die Leipzig-Zeitzer Eisenbahn. 
§& 1. Der Thüringischen Eisenbahngesellschaft wird zum Baue und zum Betriebe 
einer Eisenbahn, welche unmittelbar von Leipzig ausgehen, unter Mitbenutzung der 
Thüringischen Bahn bis Barneck über Pegau nach Zeitz geführt werden, und bei letzterer 
Stadt in die Weißenfels-Geraer Bahn einmünden soll, insoweit dieselbe auf Sächsisches 
Landesgebiet zu liegen kommt, unter nachfolgenden Bedingungen und näheren Bestimm- 
ungen Concession ertheilt. 
#. Die in Bezug auf Expropriationen zu Eisenbahnzwecken in Sachsen bestehen- 
den oder künftig zu erlassenden gesetzlichen und Ausführungs-Bestimmungen haben auf 
den Bau der Leipzig-Zeitzer Bahn Anwendung zu leiden und werden zu dem Ende für 
die fragliche Eisenbahnanlage durch besondere Verordnung in Kraft gesetzt werden. 
Die Gesellschaft hat demnach in Beziehung auf die zwangsweise Erwerbung oder 
Benutzung des Grundes und Bodens, sowie die sonst mit der Ausführung zusammen- 
hängenden Verhältnisse die nämlichen Befugnisse und Obliegenheiten, wie andere Eisen- 
bahnunternehmer im Königreiche Sachsen. 
  
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