Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

— 414 — 
Aufzunehmenden oder zu Naturalisirenden geschieht durch die Verwaltungsobrigkeit des 
erwählten Niederlassungsorts, darf jedoch nicht eher erfolgen, als bis der Aufzunehmende 
oder zu Naturalisirende den im § 139 der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen Eid 
geleistet hat. 
Sollte der Bundesangehörige oder Ausländer, dem die Aufnahme oder Naturali- 
sation zu Theil geworden ist, zu dem Zeitpunkte derselben das eidesmündige Alter noch 
nicht erreicht haben, so kann die Abnahme des Eides, der Verabfolgung der Aufnahme- 
oder Naturalisationsurkunde unbeschadet, zwar einstweilen ausgesetzt bleiben; sie ist 
aber solchen Falles längstens binnen drei Monaten nach Eintritt der Eidesmündigkeit 
nachzuholen, auch auf der Urkunde selbst das Nöthige deshalb vorzumerken und, falls 
die Anmeldung zur Eidesleistung bis zu Ablauf der Frist nicht erfolgt wäre, gegen 
den Säumigen mit den geeigneten Zwangsmitteln zu verfahren. 
Ist mit der Aufnahme oder Naturalisation der gleichzeitige Austritt aus dem bis- 
herigen Staatsangehörigkeitsverhältnisse verbunden, so ist bei Aushändigung der Auf- 
nahme= oder Naturalisationsurkunde dem Empfänger zugleich die ihm von seiner früheren 
Heimathbehörde ertheilte heimathliche Legitimation abzufordern und der Ausstellungs- 
behörde zurückzusenden. 
83. Die Leitung der Erörterungen und Verhandlungen, welche der Verleihung 
der Staatsangehörigkeit vorauszugehen haben, steht der Obrigkeit des Niederlassungs- 
orts zu. Alle Aufnahme= und Naturalisationsgesuche sind daher an dieselbe zu richten, 
oder wenn sie an eine andere Behörde gelangt wären, dahin abzugeben. 
Das Gesuch muß namentlich die genaue Bezeichnung des die Aufnahme oder 
Naturalisation Begehrenden nach Vor= und Zunamen, Herkunft, Stand, Gewerbe und 
Lebensalter, nicht minder die Bezeichnung der mit aufzunehmenden oder zu naturali- 
sirenden, sowie der in dem Gesuche nicht mit begriffenen Familienangehörigen nach 
Namen und Alter enthalten. 
Der gedachten Obrigkeit liegt es ob, von dem Dasein der in §§ 7 und 8 des 
Gesetzes aufgestellten Aufnahme-, beziehendlich Naturalisationserfordernisse sich Ueber- 
zeugung zu verschaffen, das zum Nachweise derselben dienende Material zu den Acten 
zu bringen und, soweit nöthig, zu vervollständigen, sowie in Naturalisationsfällen das 
vorgeschriebene Gehör der Gemeinde, beziehendlich des Heimathbezirks des Nieder- 
lassungsorts zu veranlassen und zu der betreffenden Erklärung derselben ihr eigenes 
Gutachten hinzuzufügen. Ein Widerspruchsrecht steht den Gemeinden oder Heimath- 
bezirken weder gegen die Aufnahme eines Bundesangehörigen, noch gegen die Naturali- 
sation eines Ausländers zu. 
Hängt bei Ausländern, welche die Naturalisation nachsuchen, die Beurtheilung des 
im § 8 unter 4 des Gesetzes gedachten Punktes davon ab, ob der Gesuchsteller eine
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.