Full text : Bürgerbuch der Provinzial-Hauptstadt Posen.

470

8  10.

Die  Stadtgemeinde  leistet  dem  Staate  zu  den  Kosten  des
Grunderwerbs  und  der  Geländeerschließung  einen  einmaligen,  im
Rechnungsjahre  1902  zu  zahlenden  Zuschuß  von  1000000  M.
Außerdem  verpflichtet  sich  die  Stadtgemeinde,  falls  der  Staat
aufgrund  des  Eigentums  an  dem  in  Rede  stehenden  Gelände,  so
lange  letzteres  noch  nicht  bebaut  ist,  abgesehen  von  den  in  §  7
erwähnten  Kanalabgaben  zu  Kommunalabgaben,  irgend  welcher  Art
herangezogen  wird,  dem  Staate  einen  jährlichen  Zuschuß  in  Höhe
des  jährlichen  Betrages  der  betreffenden  Kommunalabgaben  zu  leisten.

Nachtrag  I.  Zu  §  10.
Die  Zahlung  des  Zuschusses  erfolgt  sofort  nach  Abschluß
dieses  Vertrages.
§  11.

Die  vertragschließenden  Parteien  sind  darüber  einig,  daß  für
die  Veräußerung  des  in  §  1  bezeichneten  Geländes  von  Seiten
des  Deutschen  Reichs  an  den  Preußischen  Staat  nach  der  zur
Zeit  geltenden  Gemeindesteuerordnung  eine  Umsatzsteuer  nicht  zu
entrichten  ist.

Sollte  in  Folge  einer  Anderung  dieses  Rechtszustandes  eine
Heranziehung  des  Reichs=  oder  Preußischen  Staates  zur  Umsatzsieuer
  wegen  des  vorerwähnten  Veräußerungsgeschäfts  erfolgen,  so
hat  die  Stadtgemeinde  dem  Preußischen  Staate  einen  einmaligen
Zuschuß  in  Höhe  der  gesamten  zur  Hebung  gelangenden  Umsatzsteuer
  zu  leisten.

Ferner  sind  die  Parteien  darüber  einig,  daß  nach  der  zur
Zeit  geltenden  Gemeindesteuerordnung  bei  der  durch  den  Preußischen
Staat  zu  bewirkenden  Weiterveräußerung  des  fraglichen  Geländes
an  Dritte  nur  die  Hälfte  der  Umsatzsteuer  zur  Hebung  kommt,  da
der  Preußische  Staat  für  die  auf  ihn  als  Veräußerer  entfallende
Hälfte  Steuerfreiheit  genießt.  Sollte  in  Folge  einer  Anderung
dieses  Rechtszustandes  später  mehr  als  die  Hälfte  der  Umsatzsteuer
bei  jenen  Veräußerungsgeschäften  zur  Hebung  gelangen,  so  verpflichtet
  sich  die  Stadtgemeinde,  dem  Preußischen  Staate  einmalige
Zuschüsse  in  Höhe  der  über  die  Hälfte  der  Umsatzsteuer  hinaus  zur
Hebung  kommenden  Steuerbeträge  zu  leisten.

§  12.

Die  Stadtgemeinde  erklärt  sich  bereit,  vor  der  Genehmigung
einer  neuen  Bauordnung  für  das  in  Rede  stehende  Gelände  durch
den  Magistrat  die  Zustimmung  des  Finanzministers  hierzu  einzuholen.