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8 10.
Die Stadtgemeinde leistet dem Staate zu den Kosten des
Grunderwerbs und der Geländeerschließung einen einmaligen, im
Rechnungsjahre 1902 zu zahlenden Zuschuß von 1000000 M.
Außerdem verpflichtet sich die Stadtgemeinde, falls der Staat
aufgrund des Eigentums an dem in Rede stehenden Gelände, so
lange letzteres noch nicht bebaut ist, abgesehen von den in § 7
erwähnten Kanalabgaben zu Kommunalabgaben, irgend welcher Art
herangezogen wird, dem Staate einen jährlichen Zuschuß in Höhe
des jährlichen Betrages der betreffenden Kommunalabgaben zu leisten.
Nachtrag I. Zu § 10.
Die Zahlung des Zuschusses erfolgt sofort nach Abschluß
dieses Vertrages.
§ 11.
Die vertragschließenden Parteien sind darüber einig, daß für
die Veräußerung des in § 1 bezeichneten Geländes von Seiten
des Deutschen Reichs an den Preußischen Staat nach der zur
Zeit geltenden Gemeindesteuerordnung eine Umsatzsteuer nicht zu
entrichten ist.
Sollte in Folge einer Anderung dieses Rechtszustandes eine
Heranziehung des Reichs= oder Preußischen Staates zur Umsatzsieuer
wegen des vorerwähnten Veräußerungsgeschäfts erfolgen, so
hat die Stadtgemeinde dem Preußischen Staate einen einmaligen
Zuschuß in Höhe der gesamten zur Hebung gelangenden Umsatzsteuer
zu leisten.
Ferner sind die Parteien darüber einig, daß nach der zur
Zeit geltenden Gemeindesteuerordnung bei der durch den Preußischen
Staat zu bewirkenden Weiterveräußerung des fraglichen Geländes
an Dritte nur die Hälfte der Umsatzsteuer zur Hebung kommt, da
der Preußische Staat für die auf ihn als Veräußerer entfallende
Hälfte Steuerfreiheit genießt. Sollte in Folge einer Anderung
dieses Rechtszustandes später mehr als die Hälfte der Umsatzsteuer
bei jenen Veräußerungsgeschäften zur Hebung gelangen, so verpflichtet
sich die Stadtgemeinde, dem Preußischen Staate einmalige
Zuschüsse in Höhe der über die Hälfte der Umsatzsteuer hinaus zur
Hebung kommenden Steuerbeträge zu leisten.
§ 12.
Die Stadtgemeinde erklärt sich bereit, vor der Genehmigung
einer neuen Bauordnung für das in Rede stehende Gelände durch
den Magistrat die Zustimmung des Finanzministers hierzu einzuholen.