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Januar 1853 (Seite 28 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1853) und
die Verordnung, den 8 22 der Ausführungsverordnung zum Gesetze über Erwerbung
und Verlust des Unterthanenrechts im Königreiche Sachsen vom 2. Juli 1852 be—
treffend, vom 13. April 1866 (Seite 98 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom
Jahre 1866) sind aufgehoben. Jedoch sind die im 8 25 des Bundesgesetzes bezeichneten
Fälle noch mit Rücksicht auf die zeither bestandene Vorschrift im § 21 unter 1 des Ge-
setzes vom 2. Juli 1852 zu beurtheilen.
Die auf Grund des letztgedachten Gesetzes erworbenen Unterthanenrechte bleiben
auch ferner bei Kräften.
13. Die Ausstellung von heimathlichen Legitimationen und Uebernahmescheinen
an Personen, welche zwar der Sächsischen Staatsangehörigkeit verlustig gegangen oder
derselben überhaupt nicht theilhaftig gewesen sind, jedoch auf Grund der Bestimmungen
in §§ 1b und 2 des Gothaer Vertrags vom 15. Juli 1851 (Seite 407 fg. des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1851) in Sachsen übernommen oder beibehalten
werden müssen, nach Maßgabe der Bestimmungen in Pkt. 1, 4 und 6 der Verordnung,
die Form der Heimathscheine für das Ausland, ingleichen der Uebernahmescheine be-
treffend, vom 6. März 1855 (Seite 37 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1855) kann auch ferner bis auf Weiteres im Mangel besonderer Bedenken insoweit er-
folgen, als von der Beibringung einer solchen Legitimation die Gestattung des Auf-
enthalts der betreffenden Person im Königreiche Bayern abhängig gemacht wird.
Dresden, den 24. December 1870.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Forwerg.