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A 151. Bekanntmachung,
die Bewilligung einer von dem Sparcassenvereine zu Oberfrohna erbetenen
Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend;
vom 21. December 1870.
Nochdem mit Allerhöchster Genehmigung das Justizministerium dem in das Genossen-
schaftsregister eingetragenen Sparcassenvereine zu Oberfrohna auf Ansuchen diejenige
Ausnahme von bestehenden Gesetzen, welche in der im Nachstehenden abgedruckten Be-
stimmung der Statuten dieses Vereins enthalten ist, zugestanden hat, so wird dieß hier-
durch gesetzlicher Vorschrift gemäß zur Nachachtung für Alle, die es angeht, bekannt
gemacht.
Dresden, am 21. December 1870.
Ministerium der Justiz.
D. Schneider.
Rosenberg.
Statuten
des Sparcassenvereins zu Oberfrohna.
2c. c.
30. Die in die Sparcassen gemachten Einlagen unterliegen keiner Verkümmer- Verkümmerung
ung oder Inhibition, jedoch wird dadurch die Hülfsvollstreckung in die bei einem der Einlagen.
Schuldner sich vorfindenden Sparcassenbücher keineswegs ausgeschlossen.
152. Bekanntmachung,
die Bewilligung einer von der Kramer-Innung zu Zwickau erbetenen Ausnahme
von bestehenden Gesetzen betreffend;
vom 21. December 1870.
Nachdem mit Allerhöchster Genehmigung das Justizministerium der Kramer-Innung
zu Zwickau auf Ansuchen diejenige Ausnahme von bestehenden Gesetzen, welche in der
im Nachstehenden abgedruckten Bestimmung im § 29 verbd. mit § 30 der Statuten
1870. 70