Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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auf Kosten des Schuldners öffentlich zu versteigern oder, soweit sie Markt- oder Börsen— 
preis haben, durch verpflichtete Makler veräußern zu lassen und den Erlös, soweit er 
dazu erforderlich, zu seiner Befriedigung zu verwenden. 
54. Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand nur gegen Zahlung 
des vollen Schuldbetrags und gegen Rückgabe des Pfandscheins an die Concursmasse 
abzuliefern. Erfolgt diese Zahlung auf diesfallsige Aufforderung Seiten des Bank- 
vereins nicht, so ist derselbe berechtigt, das Pfand, wie eben angegeben, zu realisiren 
und nur den Ueberschuß der Masse gegen Rückgabe des Pfandscheins auszuantworten, 
dagegen aber auch das Fehlende beim Concurse zu liquidiren. 
  
& 7. Bekanntmachung, 
die Anleihe der Stadt Lengenfeld im Voigtlande betreffend; 
vom 25. Januar 1870. 
Das Ministerium des Innern hat zu der von dem Stadtrathe zu Lengenfeld im Voigt— 
lande, unter Zustimmung der gesetzlichen Vertreter der Stadtgemeinde, beschlossenen 
Anleihe von 25,000 Thlr., gegen Ausgabe von, auf den Inhaber lautenden, übrigens 
planmäßig auszuloosenden, bis dahin aber mit Fünf vom Hundert jährlich zu ver- 
zinsenden Schuldscheinen, nach Maßgabe des vorgelegten Anleiheplans, sowie der Schuld- 
scheinen ebst Zinsleisten und Zinsscheinen, die Genehmigung ertheilt. · 
Es wird Solches für die Behörden und alle Diejenigen, welche es angeht, hiermit 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 25. Januar 1870. 
Minifterium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg. 
.e S. Bekanntmachung, 
die Anleihe der Stadt Reichenbach betreffend; 
vom 31. Januar 1870. 
Uhter Beziehung auf die Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 2. Juni 
1869 (Seite 157 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1869) wird hiermit zur
	        
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