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2. Jede Person, welche in hiesigen Landen ein Gewerbe im Umherziehen, wie es im
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1870.
81 des Gesetzes unter A, B und C beschrieben ist, betreiben will, hat sich, inso-
weit nicht eine Befreiung von der Gewerbesteuer 1I##r Unterabtheilung im § 2
des Gesetzes statuirt ist, vor Eröffnung des Gewerbebetriebs mit einem Gewerbe-
steuerscheine als Beleg über die erfolgte Berichtigung beziehendlich Notirung des
Steuerbeitrags zu versehen.
Diese Verpflichtung tritt nunmehr auch für Ausländer, welche Sehens-
würdigkeiten und Kunstfertigkeiten produciren, ingleichen für ausländische Schee-
renschleifer und Kesselflicker 2c., sobald sie ihr Gewerbe in hiesigen Landen be-
treiben wollen, ein, da die zeitherige Vernehmung derselben nach Verdiensttagen
41 B und C des Gesetzes vom 24. December 1845) aufgehoben ist und diese
Personen ebenfalls nach bestimmten Jahressätzen zu vernehmen sind. — Vergl.
Punkt 13. —
Ebenso bleiben auch fernerhin Ausländer, welche zwischen inländischen Orten
regelmäßig Binnenschifffahrt oder ein sonstiges regelmäßiges Transportgewerbe
betreiben (§§ 33 und 35 des Gesetzes vom 24. December 1845), zu Führung
von Gewerbesteuerscheinen verpflichtet.
Die Ausstellung der Gewerbesteuerscheine geschieht in den Städten, in welchen die
Städteordnung eingeführt ist, durch den Stadtrath, in allen anderen Orten durch
das Gerichtsamt, und zwar nach den hier beigedruckten Formularen unter A für
Ausländer und unter B für Inländer. An diese Behörden haben sich daher
Diejenigen, welche Gewerbesteuerscheine benöthigt sind, zu wenden.
Für jeden solchen Schein ist von dem Empfänger an Kosten mehr nicht, als
21 Ngr., abzuverlangen.
Bei Ausstellung dieser Scheine ist die Vorschrift im § 2, Punkt 5, Satz 3 des Ge-
setzes, wonach die Gewerbesteuer 1##r Unterabtheilung von Ausländern in
allen Fällen mindestens auf ein halbes Jahr voraus zu entrichten ist, genau in
Obacht zu nehmen.
Auch sind diese Scheine niemals über das Kalenderjahr hinaus, in welchem
die Ausfertigung erfolgt, auszustellen.
Die unter 3 genannten Behörden haben auch den für das betreffende Gewerbe
zu erhebenden Steuerbeitrag nach den im § 1 des Gesetzes vorgeschriebenen
Sätzen zu bestimmen.
Bei Bemessung des Beitrags ist im Allgemeinen der Umfang des betreffen-
den Gewerbes nach seinen äußeren Merkmalen und der danach anzunehmende
Geschäftsgewinn, sowie der Umkreis, innerhalb welchen das Gewerbe nach dem
Legitimationsscheine (ob im ganzen Lande oder in einem einzelnen Kreisdirections-
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