Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

—  25  —

7.  Ist  die  zur  Ausstellung  von  Gewerbesteuerscheinen  befugte  Behörde  zugleich
Steuerrecepturbehörde  (Stadtrath),  so  hat  dieselbe  vor  Aushändigung  des
Scheines  die  Erhebung  des  Steuerbeitrags  beziehendlich  Notirung  desselben  zu
bewirken  und  dieß  auf  dem  Scheine  an  der  betreffenden  Stelle  durch  den  Stadtsteuereinnehmer
  anmerken  zu  lassen.

Die  Gerichtsämter  aber  haben  den  Gewerbesteuerschein  nur  erst  dann  zu
vollziehen,  wenn  darauf  vorher  von  dem  Ortssteuereinnehmer  die  Abführung
oder  die  Notirung  der  Steuer  attestirt  worden  ist.

8.  Dem  Gewerbesteuerscheine  ist  die  Nummer,  unter  welcher  derselbe  in  dem  bei  den
Ausstellungsbehörden  zu  führenden,  alljährlich  zu  erneuernden  Gewerbesteuerscheinjournale
  aufgenommen  worden,  jederzeit,  außerdem  aber  noch  die
Nummer  des  Individualeatasters  in  dem  Falle  beizufügen,  wenn  der  Empfänger
des  Scheines  Inländer  und  der  ihm  auferlegte  Steuerbeitrag  im  Cataster  seines
Wohnorts  aufgenommen  ist.

Prolongationen  abgelaufener  Gewerbesteuerscheine  find  nicht  gestattet,  vielmehr
  ist  für  jede  weitere  Frist  auch  ein  neuer  Gewerbesteuerschein  unter  neuer
Nummer  auszufertigen.

Die  Stadträthe  haben  die  von  ihnen  gehaltenen  Gewerbesteuerscheinjournale
  nach  dem  Schlusse  jeden  Jahres  den  Gewerbe=  und  Personalsteuerrechnungen
als  Unterlage  beizufügen,  wogegen  von  den  Gerichtsämtern  diese  Journale
ebenfalls  nach  Schluß  jeden  Jahres  an  die  betreffende  Bezirkssteuereinnahme
abzugeben  sind,  welche  sie  der  Jahresrechnung  mit  beizufügen  hat.

9.  Jede  der  im  Punkt  2  benannten  Personen  hat  den  ertheilten  Gewerbesteuerschein
bei  der  Geschäftsreise  in  hiesigen  Landen  bei  sich  zu  führen  und  auf  Verlangen
den  Polizei-,  Grenz=  und  Steueraufsichtsbeamten  jederzeit  vorzuweisen.

Letztere  haben  jene  Personen  zur  Vorzeigung  der  Gewerbesteuerscheine  aufzufordern,
  in  Ermangelung  derselben  aber,  oder  dafern  die  im  Scheine  für  den
Gewerbebetrieb  gestattete  Frist  bereits  abgelaufen  ist,  oder  endlich  von  dem
Inhaber  ein  anderes,  zur  Führung  von  Gewerbesteuerscheinen  verpflichtendes
Gewerbe  betrieben  wird,  als  in  dem  Scheine  selbst  benannt  ist,  die  Betroffenen
anzuhalten  und  in  den  Städten  bei  der  Ortsobrigkeit  und  auf  dem  Lande  bei
den  Ortsgerichtspersonen  zur  weiteren  Verfolgung  der  Sache  zu  gestellen.

Die  Ortsobrigkeiten  und  Ortsgerichtspersonen  haben  in  solchen  Fällen  den
Grenz=  und  Steueraufsichtsbeamten  auf  Verlangen  die  erfolgte  Gestellung  in
den  von  ihnen  zu  führenden  Tagebüchern  zu  bescheinigen.

Sollte  sich  ein  solcher  Gewerbetreibender  weigern,  der  Aufforderung  zu
Vorzeigung  des  Gewerbesteuerscheins  oder  in  dessen  Ermangelung  zu  der  nach

57