— 67 —
„& 39. Verordnung,
den Staatsforstdienst betreffend;
vom 9. Mai 1871.
Mie Genehmigung Sr. Majestät des Königs hat das Finanzministerium im Betreff
des Staatsforstdienstes, unter Wiederaufhebung der Verordnung vom 27. November
1851 (Seite 393 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1851), Folgendes
festgesetzt:
I. Staatsforstpersonal.
& 1. Jedem Forstbezirke steht, in unmittelbarer Unterordnung unter das Finanz-
ministerium, ein Oberforstmeister vor, dem das gesammte, übrige Staatsforstpersonal
des Bezirks untergeben ist. Derselbe leitet und beaufsichtigt den gesammten Dienst und
den technischen Betrieb in den Staatsforsten seines Bezirks, veranstaltet auch von Zeit
zu Zeit, in der Regel mindestens ein Mal im Jahre, Versammlungen sämmtlicher
Reviervorstände (s. § 3), in welchen von ihm selbst oder von den Reviervorständen
wichtige, die Forstverwaltung im Allgemeinen oder die des Bezirks oder eines Reviers
betreffenden Gegenstände zur Sprache gebracht und berathen, und die gemachten Er-
fahrungen gegenseitig ausgetauscht werden.
Die im Laufe des Jahres in seinem Bezirke gemachten Beobachtungen und darauf
zu gründenden Vorschläge, sowie die Hauptergebnisse der Bezirksforstversammlungen
hat der Oberforstmeister unter Beifügung der dazu gehörigen Unterlagen innerhalb sechs
Wochen nach dem Schlusse jedes Jahres dem Finanzministerium in einem Hauptjahres-
berichte vorzutragen.
Es sind jedoch die Oberforstmeister auch sonst jederzeit berechtigt und verpflichtet,
ihre Wahrnehmungen sowie etwaige Anträge oder Bedenken gegen ergangene Anord-
nungen dem Finanzministerium vorzutragen.
In Behinderungsfällen wird der Oberforstmeister von einem Oberförster (s. § 3)
vertreten. Für einzelne Geschäfte und wenn die Stellvertretung nicht über drei Tage
erforderlich wird, hat der Oberforstmeister den Stellvertreter selbst zu wählen, bei längerer
Dauer der Stellvertretung aber, unter Eröffnung seiner Vorschläge, die Entschließung
des Finanzministeriums einzuholen.
Die Function der Forstinspectoren kommt in Wegfall.
#. Zur Anstellung als Oberforstmeister ist erforderlich, daß der Anzustellende
mehrere Jahre lang die Stelle eines Oberförsters verwaltet habe. Ueberdieß wird nach
Befinden das Finanzministerium Denen, die zu Oberforstmeisterstellen berufen werden
10“
Oberforst-
meister.