Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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nicht, so kann er sie nach Ablauf eines Jahres wiederholen, worauf er bei gleichem 
Erfolge für immer zurückgewiesen wird. Ueberhaupt hat der Reviergehülfe bis zu seiner 
Anstellung als Unterförster sich in ersterer Eigenschaft, oder wie er sonst Gelegenheit 
findet, ferner für seinen Beruf ununterbrochen practisch fortzubilden. Will er diese 
Fortbildung im Auslande, oder zwar im Inlande, doch außerhalb des Staatsforstdienstes, 
suchen, so hat er hierzu die Genehmigung des Finanzministeriums einzuholen. 
Dem erst nach bestandener Prüfung zulässigen Gesuche um Anstellung hat der 
Reviergehülfe, außer dem Lehrbriefe, dem Geburts- oder Taufscheine und einer kurzen 
schriftlichen Erzählung der eigenen Lebensgeschichte, auch noch die über die practische 
Fortbildung und das dabei gezeigte Verhalten erlangten Zeugnisse, insbesondere das 
Prüfungszeugniß, beizufügen. 
B. Für alle höheren Dienststellen. 
15. Zur Anstellung als Förster, Oberförster oder Oberforstmeister sowie bei 
der Forsteinrichtungsanstalt, ist erforderlich: 
1. ein durch bezirksärztliches Zeugniß bescheinigter, gesunder und gebrechenfreier Zu- 
stand des Körpers, insbesondere auch eine ausreichende Schärfe der Sehkraft, 
2,. eine solche wissenschaftliche Vorbildung, wie sie zur Aufnahme bei der Forstacade- 
mie zu Tharandt verlangt wird, 
3. eine practische Vorbildung auf einem Staatsforstreviere, 
4. die Vollendung eines vollständigen Lehrcursus auf der Forstacademie zu Tharandt; 
die Erfordernisse unter 2, 3 und 4 nach den Vorschriften des bestehenden Aca- 
demieplans, 
5. nach bestandener Abgangsprüfung und deshalb erlangter, ausreichender Censur 
(worüber ebenfalls der Plan der Forstacademie zu Tharandt das Nähere ent- 
hält) eine mindestens dreijährige practische Fortbildung als Forstaccessist auf 
einem Staatsforstreviere, oder, soviel das dritte Jahr betrifft, bei der Forstein- 
richtungsanstalt. 
Diejenigen, welche die Abgangsprüfung nicht bestehen, können, insoweit sie ihre 
Befähigung dazu durch das Bestehen der §§ 12 und 14 vorgeschriebenen Gehülfen= und 
Unterförsterprüfung nachweisen, als Reviergehülfen verwendet, auch später nach Befinden 
als Unterförster angestellt werden. 
16. Flr die dreijährige, practische Ausbildung (§ 15, Nr. 5) bleibt den Forst- 
accessisten die Wahl des Staatsforstreviers, auf welchem sie dieselbe sich erwerben 
wollen, zwar überlassen, sie haben jedoch diese Wahl dem betreffenden Oberforstmeister 
anzuzeigen und dessen Genehmigung dazu einzuholen. 
Allgemeine 
Erfordernisse. 
Forst- 
accessisten.
	        
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