Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

Gelöbniß. 
Legitimation 
der Mitglieder. 
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Das Amt eines Alterspräsidenten kann von dem dazu Berufenen auf das im 
Lebensalter ihm am nächsten stehende Mitglied übertragen werden. 
3. Der Alterspräsident nimmt den Präsidenten und dessen Stellvertreter in 
Pflicht, und treten diese sofort in ihre Function ein, während die des Alterspräsidenten 
damit erlischt. 
Der gewählte Präsident nimmt nunmehr die beiden Seecretäre, welche darauf sofort 
in ihre Function treten, und dann die übrigen Mitglieder der Synode in Pflicht. 
Die Gelöbnißformel für alle Mitglieder der Synode lautet: 
„Ich gelobe vor Gott, bei meinem Wirken in der Synode die innere und 
äußere Wohlfahrt der evangelisch -lutherischen Kirche nach bestem Wissen und 
Gewissen zu wahren und darnach zu trachten, daß die Kirche in allen Stücken 
wachse an Dem, der das Haupt ist, Christus!" 
Diese Formel wird den zu Verpflichtenden vorgelesen, und darauf das Gelöbniß 
von jedem Einzelnen mittelst der von ihm zu sprechenden Worte: „Ich gelobe es vor 
Gott!“ unter Handschlag abgeleistet. 
Später Eintretende sind in derselben Weise vom Präsidenten in Pflicht zu nehmen. 
& 4. Die Landessynode prüft die Theilnahmebefugniß ihrer Mitglieder durch einen 
aus ihrer Mitte sofort nach Eröffnung der Synode zu wählenden Ausschuß von 5 Mit- 
gliedern und beschließt auf dessen Bericht über die Zulassung derselben. 
Zum Behufe dieser Prüfung werden vom Kirchenregimente der Landessynode die 
Wahlacten und Protocolle über die Wahlversammlungen unter Bemerkung der bei der 
einen oder der anderen Wahl gefundenen wesentlichen Mängel, ingleichen die Anzeigen 
der theologischen und der juristischen Facultät über die von ihnen vollzogenen Wahlen 
mitgetheilt. 
Bis zur Ungültigerklärung einer Wahl hat der Gewählte Sitz und Stimme in der 
Synode. Mitglieder, deren Wahl beanstandet wird, dürfen in Beziehung auf ihre Wahl 
alle ihnen nöthig scheinende Aufklärung geben, nicht aber an der Abstimmung Theil 
nehmen. 
Wird durch gefaßten Beschluß ein von dem Kirchenregimente Zugelassener aus- 
geschlossen, oder ein von diesem Zurückgewiesener zugelassen, so ist davon den in Evan- 
gelicis beauftragten Staatsministern sofort Anzeige zu machen, damit zur Ergänzung 
der Landessynode das Nöthige geschehe. 
Entstehen später über die Fortdauer der Theilnahmefähigkeit eines Mitglieds 
Zweifel, so kann auf Anregung des Präsidenten oder auf einen in der Synode gestellten, 
von wenigstens 10 Mitgliedern unterstützten Antrag eine anderweite Prüfung durch 
denselben Ausschuß eintreten, worauf von der Synode ein Beschluß über die Fortdauer 
der Theilnahmefähigkeit zu fassen ist.
	        
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