Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

9. Lagerfrist. 
C. Eiserner 
Zolleredit. 
1. Allgemeine 
Bestimmungen. 
2. Anmeldung 
der Lager- 
räume. 
3. Register- 
führung. 
— 120 — 
Vereinszollgesetzes Zollfreiheit gewährt werden kann. Die Verhandlung über die 
Lagerbestandsaufnahme ist der Directivbehörde vorzulegen. 
Bei der Verzollung eines zollpflichtigen Manko wird für jedes fehlende Liter das 
Gewicht von 1,2 Kilogramm in Ansatz gebracht. Bei fehlenden Flaschen ist der Ein- 
gangszoll nach dem Gewichte zu erheben. 1 
Nach jeder Aufnahme ist das Niederlage-Conto durch An= oder Abschreibung der 
vorgefundenen Differenzen mit dem Lagerbestande in Uebereinstimmung zu bringen. 
10. Die Einhaltung der fünfjährigen Lagerfrist ist in der Art zu controliren, 
daß jede abgemeldete Post und die zollfrei belassenen Lagerabgänge auf die am längsten 
lagernden Mengen abgeschrieben wird. 
&11. Der eiserne Credit (§ 1, Nr. 2) wird ausschließlich solchen Weinhändlern 
gewährt, welche kaufmännische Bücher ordnungsmäßig führen und regelmäßig mindestens 
750 Centner fremden Weines im freien Verkehre auf Lager halten. 
Die Bewilligung ist bei dem Hauptamte nachzusuchen und wird von der Directiv- 
behörde für diejenige in Centnern auszudrückende und nicht unter 750 Centner be- 
tragende Weinmenge ertheilt, welche der Antragsteller zur Zeit der regelmäßigen Be- 
standsaufnahme mindestens vorräthig haben zu wollen erklärt. In diesen Bestand 
wird blos der im freien Verkehre befindliche fremde Wein des Creditnehmers eingerechnet. 
Wird für verschieden tarifirte Weine eiserner Credit begehrt, so ist für jede be- 
treffende Sorte die zu creditirende Menge besonders anzugeben, widrigenfalls der Zoll 
nach dem höheren Zollsatze berechnet wird. Dasselbe gilt, wenn nach geschehener Be- 
willigung des eisernen Credits eine verschiedene Tarifirung der auf denselben an- 
geschriebenen oder anzuschreibenden Weine eintritt. 
Für den eisernen Credit ist Sicherheit nach den Vorschriften über den Geldcredit 
zu leisten. 
*12. Die Räume, in welchen der Wein aufbewahrt werden soll, sind dem Amte 
nach dessen näherer Anleitung schriftlich anzumelden. Gleiche Anmeldung hat statt- 
zufinden, wenn später andere Räume in Benutzung genommen werden sollen. 
Der Creditnehmer muß die fremden von den vereinsländischen Weinen, außerdem 
auch die verschieden tarifirten fremden Weine, sofern er für jede Gattung derselben 
besonderen eisernen Credit genießt, auf Erfordern in gesonderten Räumen, getrennt 
halten. 
13. Ueber die auf den eisernen Credit anzuschreibenden Weinmengen ist bei 
dem Amte ein Register nach dem Muster B zu führen, wovon jährlich eine Abschrift 
bei der Directivbehörde zur Revision einzureichen ist.
	        
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