Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

Gesetz und Verorduungsblalt 
für das Königreich Sachsen. 
12. Stück vom Jahre 1871. 
  
    
  
  
  
  
IK 69. Verordnung, 
die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel betreffend; 
vom 6. Juli 1871. r* 
In Anschlusse an die als Beilage Nr. 6 angefügte Bekanntmachung des Reichscanzlers 
vom 29. Mai 1871, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung 
von Dampfkesseln (Seite 122 des Reichsgesetzblattes vom Jahre 1871) und der in 
§§ 8 bis 11 und 79 des Bahnpolizeireglements für die Eisenbahnen im Norddeutschen 
Bunde vom 3. Juni 1870 (Seite 463 fg. des Reichsgesetzblattes vom Jahre 1870) 
getroffenen Bestimmungen, welche als Beilage 7 beigedruckt sind, wird an Stelle der 
Bestimmungen in der Verordnung vom 12. October 1867, die polizeiliche Beausfsichtig- 
ung der Dampfkessel betreffend, welche außer Kraft treten, hiermit Folgendes ver- 
ordnet: 
I. Vorschriften über die Beschaffenheit, die Festigkeitsprüfung und den Betrieb 
der Dampfkessel. 
§ 1. Zur Anfertigung der Dampfkessel darf nur gutes Material verwendet § 1. Zu § 1 
werden. der allgemeinen 
Die Bestimmung der Stärke des Materials ist dem Verfertiger der Dampftkessel s—i 
überlassen. Derselbe hat dafür zu sorgen, daß die Wanddicken des Kessels, beziehungs- 
weise der Siederöhren, der Feuerröhren, der Feuerbüchse, Rauchkammer und dergleichen, 
mit Rücksicht auf die etwa vorhandenen Verankerungen und Absteifungen, der beabsich- 
tigten Dampfspannung entsprechend hergestellt werden. 
# 2. Jeder Dampfkessel ist vor seiner Einmauerung oder Ummantelung durch den § 2. Zu § 11 
technischen Beamten zu besichtigen und auf Grund von § 11 der allgemeinen Bestimm- derelsgemeinen 
ungen vom 29. Mai 1871 in Ansehung seiner Festigkeit zu prüfen. ungen. 
Bei dem Gesuche um Vornahme einer Kesselprüfung ist zugleich anzugeben, ob die 
zur Prüfung erforderliche Druckpumpe vorhanden sei oder nicht. 
1871. 24.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.