Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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4. vor Ablauf der zweijährigen Frist nach der letzten auf dem Certificate oder 
Nachweise bemerkten Festigkeitsprüfung dem technischen Beamten ebenfalls Anzeige zu 
erstatten und die Wiederholung der Prüfung zu beantragen (vergl. 8 10). 
8 34. Aufsicht 834. Die Gendarmen und Ortspolizeipersonen sind berechtigt, sich davon, ob 
der Bendarmen bei der Benutzung der Locomobilen den Bestimmungen über die Betriebserlaubniß und 
polizerperfonen. den feuerpolizeilichen Vorschriften dieser Verordnung Genüge geschehe, zu unterrichten 
und zu diesem Behufe auch die Vorzeigung der Legitimation (§§ 31, 32) zu verlangen. 
Bei wahrgenommenen Zuwiderhandlungen haben dieselben sofort der Ortspolizei- 
behörde zu weiterer Verfügung Anzeige zu machen. 
835. Straßen- *# 35. Die Bedingungen, unter denen Locomobilen, die zur Fortbringung von 
Locomobilen. Lasten auf öffentlichen Straßen dienen sollen (Chausseedampfwagen, Straßen-Locomotiven), 
in Gebrauch genommen werden dürfen, bleiben zur Zeit der Anordnung durch die 
competenten Polizeibehörden für jeden einzelnen Fall vorbehalten. 
J. Für Loco- d) Für Locomotiven insbesondere. 
motiven. m36. Soll eine neue oder reparirte Locomotive der Revision und beziehendlich 
Festigkeitsprobe unterworfen werden, so hat der Fabrikant oder das im § 79 des Bahn- 
polizeireglements vom 3. Juni 1870 (Seite 461 des Reichsgesetzblattes vom Jahre 
1870) bezeichnete Aufsichtsorgan dem betreffenden technischen Beamten deshalb Anzeige 
zu machen. 
Ein Exemplar des von dem technischen Beamten ausgefertigten und beziehendlich 
von dem Fabrikanten oder einem Beauftragten des Aufsichtsorgans mit vollzogenen 
Protocolls über eine solche Prüfung, welches, sofern die Locomotive in jeder Beziehung 
den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, eine Angabe darüber und daß der In- 
betriebsetzung ein Bedenken nicht entgegensteht, zu enthalten hat, wird der competenten 
Polizeibehörde (für bereits im Dienste befindliche Locomotiven der Polizeibehörde des 
Hauptbahnhofs) eingesendet und nach Mitvollziehung in beglaubigter Abschrift dem 
Fabrikanten oder dem Eisenbahnaufsichtsorgane durch die Behörde zugestellt. 
Ein so vollzogenes Prüfungsprotocoll vertritt für die in demselben genannte Loco- 
motive die Stelle des Betriebserlaubnißscheins bis zu dem Zeitpunkte, wo nach ander- 
weiter Reparatur oder nach Ablauf der im § 9 des Bahnpolizeireglements vom 3. Juni 
1870 bestimmten Frist die Festigkeitsprobe zu wiederholen ist. 
e. Für Schiffs- e) Für Schiffsdampfkessel insbesondere. 
dampfkessel. 4 · Z„ Z Z " 
837. Arf der # 37. Bei Dampfschiffen auf der Elbe wird nach den Bestimmungen in der Ver- 
Elbe. ordnung der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 2. Januar 1864, die strom-
	        
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