Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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4. die ausschließliche Prüfung und Stempelung der Thermo-Alkoholometer und bis 
auf Weiteres der Goldgewichte, 
5. die Prüfung jeder Art von Maßen, Gewichten 2c. für den wissenschaftlichen oder 
Privatgebrauch, auch wenn sie mit den gesetzlichen Maßen, Gewichten 2c. nach 
Größe und Eintheilung nicht übereinstimmen, und die Bescheinigung des Be- 
fundes, jedoch ohne Bestempelung der geprüften Gegenstände, « 
6. die Prüfung des technischen Personals der Aichämter (8 11), 
7. die Beaufsichtigung der Einrichtung und ausübenden Thätigkeit der Aichämter 
und die Controle über die fortdauernde Richtigkeit der von denselben benutzten 
Normale und Normal-Apparate, 
8. die periodische Revision der Aichämter und zwar mit Rücksicht auf die Beschaffen- 
heit des Locals, die Sachkenntniß des betreffenden Personals, die formelle Ge- 
schäftsführung und die Beobachtung der Taxen, sowie die Anordnung wegen 
Abstellung der bei den Revisionen etwa vorgefundenen Mängel; über den Be- 
fund der Revisionen ist ein von dem Vorstande und Aichmeister des revidirten 
Aichamts mit zu unterzeichnendes Protocoll aufzunehmen. 
9. Endlich ist die Ober-Aichungs-Commission das sachverständige Organ der Regier= 
ungsbehörden in allen, den technischen Theil des Maß= und Gewichtswesens be- 
treffenden Angelegenheiten. 
Die Beglaubigung der nach Punkt 3, 4 und 5 von der Ober-Aichungs-Commission 
bewirkten Prüfungen erfolgt durch das technische Mitglied derselben unter Gegenzeich- 
nung des Vorstands oder des Stellvertreters desselben. · 
86.;BeiAusführungderim§5angegebenenGeschäftekanndieOber-Aichungs- 
Commission die Mitwirkung der Verwaltungsbehörden in Anspruch nehmen und es haben 
Letztere dieser Mitwirkung sich zu unterziehen. 
8 7. Den Aichämtern liegt nach Artikel 15 der deutschen Maß= und Gewichts- 
ordnung vom 17. August 1868 das Geschäft der Aichung und Stempelung ob, insoweit 
dasselbe nicht nach § 5 der Ober-Aichungs-Commission vorbehalten ist. 
Die Aichämter werden in der Regel auf Kosten und für Rechnung derjenigen Ge- 
meinde, in welcher sie ihren Sitz haben, eingerichtet und unterhalten. Zu ihrer Erricht- 
ung ist die Genehmigung des Ministeriums des Innern erforderlich, ebenso zur Auf- 
lösung bestehender Aichämter. 
Dem Ministerium des Innern bleibt vorbehalten, communliche Aichämter ein- 
zuziehen und an deren Stelle oder sonst an Orten, wo sich ein Bedürfniß ergiebt, 
Königliche Aichämter zu errichten und deren Personal zu ernennen. 
1871 
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