Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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f) die Kenntniß der wichtigsten, in Sachsen vorkommenden Holzarten 
besitzt, während bei der Prüfung im Zimmer 
a) die Fähigkeit, eine verständliche Anzeige zu machen, 
b) hinreichende Uebung im Rechnen, wenigstens bis zur Regel detri und zum Rechnen 
mit Decimalbrüchen, und 
) die Kenntniß der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen in Forst= und Jagdschutz- 
sachen 
nachzuweisen ist. 
88. Nach beendigter Prüfung ist das Ergebniß derselben und die jedem Exami- 
nanden zu ertheilende Censur nach Stimmenmehrheit festzustellen und dem Finanz- 
ministerium, unter Beifügung der Prüfungsarbeiten, zur Genehmigung anzuzeigen. 
Die Censurgrade sind: 
„ausgezeichnet" 
„gut“ und 
„genügend." 
	. Nach erfolgter Genehmigung des Finanzministeriums hat die Commission 
die Prüfungszeugnisse ausfertigen zu lassen und den Betreffenden, unter Rückgabe der 
bei der Anmeldung eingereichten Zeugnisse, zuzusenden, auch Diejenigen, welchen nicht 
einmal der Censurgrad „genügend“ hat ertheilt werden können und welche daher die 
Anstellungsprüfung nicht bestanden haben, dessen zu bescheiden. 
% 10. Mehr als 6 Examinanden dürfen zu derselben Prüfung nicht zugezogen 
werden. 
Für das Prüfungszeugniß sind — 15 Ngr. — Gebühren zu entrichten. 
11. Im Uebrigen ist auch bei diesen Prüfungen bezüglich des Geschäftsgangs 
und sonst den in dem Regulative für die Königliche Commission zu den Prüfungen für 
den höheren Staatsforstdienst vom 1. December 1852 enthaltenen Bestimmungen, in- 
soweit solche auf erstere anwendbar sind, beziehendlich mit den nöthigen Modificationen 
nachzugehen. 
Dresden, am 18. August 1871. 
Finanz-Ministerium. 
Für den Minister: 
v. Broizem. 
Berger. 
  
Letzte Absendung: am 28. August 1871.
	        
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