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Gesch-und Verordnungsblalk
für das Königreich Sachsen.
13. Stück vom Jahre 1871.
& 76. Bekanntmachung,
die Vornahme von Landtagswahlen für die I. Kammer betreffend;
vom 26. August 1871.
Nachdem fünf der im 8 63 unter Nr. 13 der Verfassungsurkunde bezeichneten Stellen
in der J. Kammer der Ständeversammlung in Folge freiwilligen Austritts resp. Grund-
besitzveräußerung ihrer zeitherigen Inhaber zur Erledigung gekommen, so sind von den
Betheiligten in der Oberlausitz, im Meißner und beziehendlich Voigtländischen Kreise
neue Wahlen zu bewirken.
Es wird daher die ungesäumte Vornahme der letzteren unter Bezugnahme auf die
an den Landesältesten der Oberlausitz beziehendlich an die Kreisvorsitzenden deshalb er—
gehenden besonderen Verfügungen hierdurch angeordnet.
Dresden, den 26. August 1871.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Forwerg.
MÆT7T7. Verordnung,
die Bestellung von Commissaren für die Landtagswahlen betreffend;
vom 28. August 1871.
Nechdem durch Verordnung vom 19. August 1871 die Vornahme der Ergänzungs-
wahlen für die II. Kammer der Ständeversammlung (Seite 191 fg. des Gesetz= und
Verordnungsblattes von diesem Jahre) angeordnet worden, hat das Ministerium des
1871
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