Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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Verordnungsblattes vom Jahre 1870) keine Aenderung erfahren haben, vielmehr auch 
in Bezug auf die Untersuchung und Aburtheilung der in dieser Verordnung mit Strafe 
bedrohten Vergehungen nach der Verordnung, einige Bestimmungen über das Verfahren 
in Forststrafsachen 2c. betreffend, vom 11. April 1871 (Seite 45 des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1871) anwendbar geblieben sind. 
Im Einklange mit obigen Bestimmungen ist seiner Zeit vom Finanzministerium 
in einer Generalverordnung an sämmtliche Forstverwaltungsämter vom 2. Juli 1858 
angeordnet worden, daß die Anzeigen über in Staatswaldungen und auf anderen, der 
Aufsicht des Oberforstmeisters in Forstsachen untergebenen fiscalischen Grundstücken ver- 
übte Vergehen von den Revierverwaltern nicht — wie dieß vorher der Fall gewesen 
war — unmittelbar bei dem Gerichte, sondern zunächst bei der Oberforstmeisterei ein- 
zureichen und von dieser Letzteren an das Gericht, beziehendlich unter Stellung des An- 
trags auf Untersuchung und Bestrafung der Denunciaten, sowie auf deren Verurtheilung 
in die Erstattung des in der Anzeige aufgeführten Taxwerthes des Entwendeten und Scha- 
dens, abzugeben seien. In Folge der Verordnung, den Staatsforstdienst betreffend, vom 
9. Mai 1871 (Seite 67 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1871) hat sich 
jedoch die Nothwendigkeit herausgestellt, den Oberforstmeistern und Revierverwaltern 
eine neue Dienstinstruction zu ertheilen, besage welcher die Forst-Revierverwalter 
vom Finanzministerium ermächtigt und angewiesen worden sind, vom 1. October dieses 
Jahres ab, als mit welchem Tage die gedachte Verordnung vom 9. Mai 1871 in 
Wirksamkeit tritt, jene Anzeigen über Forstvergehen unmittelbar bei dem Gerichte 
einzureichen und dabei zugleich nicht blos den Antrag auf Erstattung des Werthes und 
des Schadens — zu dessen Stellung sie seither schon nach § 21 der Ausführungsver- 
ordnung zu dem Gesetze über die Forst= 2c. Diebstähle befugt gewesen sind —, sondern 
auch den Antrag auf Untersuchung und Bestrafung des angezeigten Vergehens zu stellen. 
Auch sind die Forst-Revierverwalter nunmehr für befugt zu achten, die Gerichte 
dahin anzugehen, daß ihnen die wegen der von ihnen angezeigten Vergehen ergangenen 
Acten und Protocolle, sowie die ertheilten Entscheidungen und die in diesen Sachen 
gehaltenen Tabellen an Gerichtsstelle zur Einsicht vorgelegt oder auch, dafern die Acten 
und Protocolle entbehrlich sind, in ihre Wohnung mitgetheilt und die ergangenen Ent- 
scheidungen gegen Erlegung der Copialgebühren auch abschriftlich zugestellt werden. 
Insoweit hiernach die Befugnisse der Forstrevierbeamten erweitert worden sind, 
haben die Gerichte darnach bei Anwendung der Bestimmungen in §§ 20 und 22 der 
Ausführungsverordnung zu dem Gesetze über die Forst= 2c. Diebstähle sich zu achten. 
Dresden, am 1. September 1871. 
Ministerium der Justiz. 
D. Siebdrat. 
Rosenberg. 
1077F7t 
5*½5 34
	        
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