Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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Grund der Marschroute nach Maßgabe der 88 83 fg. der Verordnung vom 30. No— 
vember 1867 enthaltenen Bestimmungen den erforderlichen Bedarf zu gewähren. 
Sind die Gemeinden nach Bescheinigung der betreffenden Amtshauptmannschaft 
außer Stande, den Fouragebedarf aus eigenen Mitteln herzugeben, so müssen sie den— 
selben von der nächsten Verabreichungsstelle (der Königlichen Magazinverwaltung oder 
dem angenommenen Lieferungsunternehmer) holen. 
4. Anstatt 8 132 der Verordnung vom 30. November 1867: 
In Bezug auf die Zahlung der Servisvergütung an die Gemeinden kommen für 
die Zukunft ausschließlich die Bestimmungen der Instruction zu dem Bundesgesetze über 
die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedensstandes vom 
25. Juni 1868 § 15 (Seite 6 des Bundesgesetzblattes vom Jahre 1869), sowie des 
Allerhöchsten Erlasses vom 3. September 1870 (Seite 514 fg. des Bundesgesetzblattes 
vom Jahre 1870), wornach auf Grund der ihnen von den Truppentheilen ertheilten 
Quartierbescheinigungen in den Städten die Stadträthe, für das Land die Amtshaupt- 
mannschaften die Servisentschädigungen nach dem daselbst gedachten Formulare in Zeit- 
abschnitten von drei Monaten bei der Intendantur der Armee in Dresden zu liquidiren 
haben — in Anwendung. 
5. Zu § 134 der Verordnung vom 30. November 1867: 
Die Vergütung der empfangenen Marschverpflegung muß in jedem Marschquartiere 
sofort gegen Quittung der Gemeinden bezahlt werden. 
Die Zahlung darf nur unter ganz außergewöhnlichen Verhältnissen bei größeren 
Transporten unterbleiben und wird alsdann den Gemeinden über die gewährte Marsch- 
verpflegung Quittung geleistet. 
Ein theilweiser oder gänzlicher Erlaß der Bezahlung soll den Ortsbehörden oder 
Quartiergebern nie zugemuthet werden. 
Die Marschverpflegung kann nur auf Grund von Marschrouten von den in denselben 
bezeichneten Gemeinden und für die angegebenen Marsch= und Ruhetage empfangen 
werden. 
In dem außergewöhnlichen Falle, daß ein Truppentheil resp. Commandoführer sich 
die erforderlichen Geldmittel rechtzeitig nicht sollte beschaffen können, hat er der Ge- 
meinde an Stelle sofortiger Bezahlung über die empfangene Marschverpflegung eine 
Bescheinigung auszustellen. 
Die Vergütung für die nicht zur Stelle bezahlte Marschverpflegung wird von den 
Gemeinden bei der Intendantur auf Grund der von den Empfängern ausgestellten 
Empfangsbescheinigungen, sowie von Abschriften der vorgezeigten Marschrouten liquidirt.
	        
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