Contents: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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vestimmten Frist nicht nur das Restitutions-Gesuch angebracht, sondern auch 
die gesetzliche oder richterliche Vorschrift befolgt werden. 
2) Werden nach Einreichung der Beschwerdeschrift von dem Appellations-Richter 
beide Nothfristen für versäumt erkannt, und wird aus diesem zweifachen 
Grunde die Appellation verworfen, so genügt es, wenn von der Parthei, 
welche sich in dem kaum berührren Falle (Nr. 4) zu befinden glaubt, inner- 
halb neunzig Tage von der ihr geschehenen Eröffnung jenes abweisenden Er- 
kenntnisses an, bei dem Appellations-Richter, welcher die Berufung wegen 
WVersäumung der Norhfristen verworfen hat, das Restitutions-Gesuch unter 
Beziehung auf die bereits übergebene Beschwerdeschrift angebracht wird. 
In solchem JFalle muß zwar die Versäumniß jeder der beiden Nothfristen 
besonders entschuldigt werden: dagegen ist nach Aussprechung jenes ab- 
weisenden Erkenntnisses eine besondere Appellations-Anzeige bei dem 
Unterrichter an sich und so fern es der Parthei nicht um Einstellung der Ere- 
cution zu thun ist, nicht nothwendig. 
Auch kommt es in letzterer Beziehung darauf nicht an, aus welchem 
Grunde die erste Appellations-Frist von dem höheren Richter als versäumt 
erbannt worden; mag es geschehen seyn, weil die Berufung dem Unterrichter 
nicht, oder zu spät, oder nicht in gehöriger Art (z. V. durch einen Rechts- 
freund, welcher nicht Bevollmächtigter zur Verhandlung der Sache gewesen, 
oder nicht schon bei der Anzeige der Appellation über seinen Auftrag sich aus- 
gewiesen), angezeigt ward. 
6) Deßgleichen wird, wenn nach gesehmäßiger Wahrung der zweiten Nothfrist 
die Appellation blos wegen Versäumung der ersten verworfen worden, ledig- 
lich erfordert, daß binnen neunzig Tagen von der Zeit an, als der Appellant 
von Verwerfung der Berufung in Kenntniß geseßzt war, das Restitutions-Ge- 
such unrer Beziehung auf die schon früher eingereichte Beschwerdeschrift bei 
dem hievor (Nr. 5) bezeichneten Appellations-Richter angebracht werde. 
Vorstehende Bestimmungen berühren die Frage nicht, aus welchen Gründen Re- 
stitution zu bewilligen sepz auch finden sie auf die den Minderjährigen oder gleich die-
	        
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