Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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& 113. Bekanntmachung, 
die Zurückziehung der Concession der Kaiserlich Königlich privilegirten ersten Oester- 
reichischen Versicherungsgesellschaft in Wien, sowie der Versicherungsbank für 
Deutschland in Leipzig betreffend; 
vom 9. November 1871. 
Nachdem die Kaiserlich Königlich privilegirte erste Oesterreichische Versicherungsgesellschaft 
in Wien und die Versicherungsbank für Deutschland in Leipzig den Geschäftsbetrieb im 
Königreiche Sachsen eingestellt haben, und bei der Brandversicherungscommission innerhalb 
der im § 30 der Verordnung vom 20. October 1862 (Seite 605 des Gesetz= und Verord- 
nungsblattes vom Jahre 1862) gedachten Präclusivfrist im Verwaltungswege zu berücksich- 
tigende Entschädigungsansprüche nicht zur Anmeldung gelangt sind, so wird die den ge- 
nannten Gesellschaften ertheilte Concession zur Annahme von Versicherungen hiermit für 
erloschen und aufgehoben erklärt. 
Mit Bezugnahme auf § 4 der angezogenen Verordnung wird dieß andurch zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 9. November 1871. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg. 
  
&. 114. Bekanntmachung. 
Nachstehende, unter dem 4. dieses Monats von dem Reichskanzler erlassene Verord— 
nung, betreffend 
die Erweiterung der Drucksachenbeförderung mit der Post, 
wird hiermit für das Königreich Sachsen zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 13. November 1871. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen 
Heydenreich.
	        
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