A. Sicherheitspolizei. § 33. 153
Berührung der Stark= und Schwachstromleitungen auch beim
Umbruch von Stangen oder beim Herabfallen von Drähten
ausschließen.
5. Die isolierende Hülle des nach Punkt 3 und 4 zu benutzenden
isolierten Drahtes darf nicht durchschlagen werden,
wenn sie einer Spannung ausgesetzt wird, welche das Doppelte
der Betriebsspannung beträgt.
6. Die unterirdischen Starkstromleitungen müssen tunlichst
entsernt von den Reichs-Telegraphen- und Fernsprechkabeln,
womöglich auf die andere Straßenseite, verlegt werden. Werden
Reichs-Telegraphen= oder Fernsprechkabel von Starkstromkabeln
gekreuzt, oder verlaufen die Kabel in einem seitlichen Abstande
von weniger als 50 Zentimeter neben einander, so müssen die
Starkstromkabel auf der den Schwachstromkabeln zugewendeten
Seite mit Zement-Halbmuffen von wenigstens 6 Zentimeter
Wandstärke versehen und innerhalb dieser in Wärme schlecht
leitendes Material (Lehm und dergl.) eingebettet werden. Die
Muffen müssen 50 Zentimeter zu beiden Seiten der gekreuzten
Schwachstromkabel bezw. bei seitlichen Annäherungen ebenso
weit über den Anfangs= und Endpunkt der gefährdeten Strecke
hinausragen. Außerdem müssen an denjenigen Stellen, an
welchen die Starkstromkabel unterhalb der Schwachstromkabel,
letztere kreuzend, oder in einem seitlichen Abstande von weniger
als 50 Zentimeter neben ihnen verlegt werden sollen, die
Schwachstromkabel zur Sicherung gegen mechanische Angriffe
mit zweiteiligen eisernen Rohren oder Muffen bekleidet werden,
die über die Kreuzungs= und Nährungsstelle nach jeder Seite
hin etwa 1 Meter hinausragen. Von diesen Schutzvorrichtungen
kann Abstand genommen werden, wenn die Starkstromkabel
oder die Schwachstromkabel sich in gemauerten oder in Zementusw.
Kanälen von mindestens 6 Zentimeter Wandstärke befinden.
7. Zum weiferen Schutz der Reichs-Telegraphen= und Fernsprechanlagen,
insbesondere zur tunlichsten Verhütung von
Brandschäden für den Fall des Übertritts stärkerer Ströme aus
den Starkstromleitungen in die Schwachstromleitungen werden
in letztere Schmelzsicherungen eingeschaltet. Die Einschaltung
wird von der Reichs-Telegraphenverwaltung bewirkt werden.